Mit Urteil vom 23.1.2026 - V ZR 91/25 hat der BGH die Anforderungen an die Wirksamkeit einer Bauträgervollmacht zur Änderung der Teilungserklärung konkretisiert: Die triftigen Gründe, bei deren Vorliegen der Bauträger von der Vollmacht Gebrauch machen kann, müssen im Einzelnen in der Klausel benannt sein! Die Entscheidung dürfte zu Anpassungsbedarf in vielen Bauträgervertragsmustern führen und ist somit für die Praxis von großem Interesse. Eine Zusammenfassung findet sich in DNotI-Report 4/2026.