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Kurzerklärt - Der Jurapodcast

Nomos Verlag & Sebastian Baur
Kurzerklärt - Der Jurapodcast
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679 Episoden

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    ÖR159 Polizei-und Ordnungsrecht | 3. KLAUSUR 2. TEIL | Vorläufiger Rechtsschutz | Aufenthaltsverbot | Allgemeinverfügung | Grundrechte

    18.09.2026 | 24 Min.
    📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Kompendium Polizei- und Ordnungsrecht
    "Diese gänzlich überarbeitete 10. Auflage berücksichtigt den Gesetzesstand 2025. Versehen mit über 1600 Fundstellen und mehr als 250 Fallbeispielen, Aufbauhinweisen und Skizzen sowie einem gesonderten Teil über das Anfertigen eines Gutachtens und einer Ordnungsverfügung, ist dieses Buch sowohl für die Prüfungsvorbereitung als auch für den Praktiker eine wertvolle Hilfe. Der Autor ist promovierter Jurist mit jahrzehntelanger wissenschaftlicher Erfahrung aus seinen hauptamtlichen Tätigkeiten sowohl an der Hochschule für öffentliche Verwaltung als auch an der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz." 

    Folgenbeschreibung:

    In diesem ersten Übungsfall zum Polizei- und Ordnungsrecht wenden wir das materielle Wissen aus ÖR117–ÖR153 auf einen zusammengesetzten Klausurfall an. Der Fall verbindet drei examenstypische Problemkomplexe in einem Sachverhalt.
    Gefahrerforschungseingriff: Liegen nur Anhaltspunkte für eine Gefahr vor, ohne dass diese bereits feststeht, darf die Behörde einen Gefahrerforschungseingriff vornehmen. Rechtsgrundlage ist die Generalklausel; der Eingriffsmaßstab ist abgesenkt. Stellt sich die Gefahr als nicht existent heraus, ist die Maßnahme ex ante zu beurteilen – und damit dennoch rechtmäßig.
    Nichtstörer: Da kein Verantwortlicher greifbar ist, stellt sich die Frage der Nichtstörerinanspruchnahme. Die hohen Voraussetzungen – gegenwärtige erhebliche Gefahr, Subsidiarität, Zumutbarkeit – werden an den konkreten Umständen des Falls geprüft. Besonderes Augenmerk liegt auf der Verhältnismäßigkeit der auferlegten Pflicht und dem Entschädigungsanspruch auf der Sekundärebene.
    Ermessensreduzierung auf Null und Anspruch auf Einschreiten: Der Betroffene begehrt polizeiliches Tätigwerden. Die dreistufige Anspruchsprüfung – subjektives Recht, Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen, Ermessensreduzierung – wird vollständig durchgearbeitet. Entscheidend ist die Wertigkeit des bedrohten Rechtsguts und die Intensität der Gefahr.
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  • Kurzerklärt - Der Jurapodcast

    SR265 Strafrecht AT | Objektive Zurechnung | Risikoverringerung | Fensterwurf-Fall

    16.09.2026 | 21 Min.
    📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Taschendefinitionen
    "Der Band versammelt die gängigen Definitionen unbestimmter Rechtsbegriffe aus der Methodenlehre, dem Zivilrecht, dem Strafrecht, dem öffentlichen Recht und dem Völkerrecht. Das kompakte Format macht die Taschendefinitionen zum idealen Begleiter und ermöglicht es den Nutzer:innen, sich fast überall und im Grunde jederzeit mit dem Inhalt der Rechtsbegriffe vertraut zu machen. Das kleine Werk hilft beim ersten Zugang zu einem neuen Rechtsgebiet, indem es die wichtigsten Begriffe vorstellt. Es ist zudem ein idealer Begleiter in der Zeit der Prüfungsvorbereitung.

    Folgenbeschreibung:
    Wir bleiben beim Prüfungspunkt der objektiven Zurechnung und widmen uns einer Fallgruppe, die in Klausuren oft erstaunlich oberflächlich behandelt wird: der Risikoverringerung. Jemand greift in einen bereits laufenden gefährlichen Geschehensablauf ein, das Opfer wird dabei verletzt — aber ohne diesen Eingriff wäre es noch viel schwerer verletzt oder getötet worden. Kann demjenigen, der die konkrete Verletzung verursacht hat, dieser Erfolg objektiv zugerechnet werden, obwohl sein Verhalten das Gesamtrisiko gerade vermindert hat?
    Wir verorten das Problem sauber im objektiven Tatbestand, auf der ersten Ebene der objektiven Zurechnung — bei der Frage, ob der Eingreifende überhaupt eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat. Anhand der Klassiker (abgelenkter Knüppelschlag, der Stoß aus der Gefahrenzone unter dem Baugerüst) arbeiten wir heraus, warum die objektive Zurechnung hier grundsätzlich entfällt: Wer eine bereits bestehende Gefahr für dasselbe Rechtsgut lediglich abschwächt, schafft kein neues Unrecht.
    Der Kern der Folge ist aber die examensrelevante Grenze: Risikoverringerung versus Risikoersetzung. Sobald der Helfer nicht bloß dieselbe Gefahr abmildert, sondern eine neue, andersartige Gefahr schafft oder ein anderes Rechtsgut trifft (Fensterwurffall; das abgelenkte Messer trifft einen Dritten), endet die Privilegierung — die objektive Zurechnung lebt auf und die Wertung verlagert sich auf die Rechtfertigungsebene, insbesondere § 34 StGB. Zum Schluss ordnen wir den BGH-Fensterwurffall ein, der als Unterlassungs- und Quasi-Kausalitätsfall gerade kein Risikoverringerungsfall ist, sich aber hervorragend eignet, um die Grenzen der Fallgruppe zu schärfen.
    Ihr erfahrt,
    wo die Risikoverringerung in der Strafbarkeitsprüfung verortet wird und warum sie die Schaffung einer rechtlich missbilligten Gefahr betrifft
    warum die objektive Zurechnung entfällt, wenn eine bestehende Gefahr für dasselbe Rechtsgut nur abgeschwächt wird
    weshalb sich die Risikoverringerung auf dasselbe Rechtsgut beziehen muss und der ausgebliebene dem eingetretenen Schaden gegenüberzustellen ist
    wo die Grenze zur Risikoersetzung bzw. Risikoneuschaffung verläuft und warum dann § 34 StGB in den Blick gerät
    wie sich die Abwandlungen (Messer trifft einen Dritten, vollständiger Stoß aus der Gefahrenzone) lösen lassen und was der BGH-Fensterwurffall dazu beiträgt

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  • Kurzerklärt - Der Jurapodcast

    ZR138 Schuldrecht AT | Wahlschuld und Ersetzungsbefugnis

    14.09.2026 | 22 Min.
    📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Taschendefinitionen
    "Der Band versammelt die gängigen Definitionen unbestimmter Rechtsbegriffe aus der Methodenlehre, dem Zivilrecht, dem Strafrecht, dem öffentlichen Recht und dem Völkerrecht. Das kompakte Format macht die Taschendefinitionen zum idealen Begleiter und ermöglicht es den Nutzer:innen, sich fast überall und im Grunde jederzeit mit dem Inhalt der Rechtsbegriffe vertraut zu machen. Das kleine Werk hilft beim ersten Zugang zu einem neuen Rechtsgebiet, indem es die wichtigsten Begriffe vorstellt. Es ist zudem ein idealer Begleiter in der Zeit der Prüfungsvorbereitung.

    Folgenvorbereitung:
    Was genau schuldet der Schuldner eigentlich? Nachdem wir zwischen Stück- und Gattungsschuld unterschieden, uns die Konkretisierung nach § 243 Abs. 2 BGB angeschaut und über Geldschulden gesprochen haben, geht es in dieser Folge um einen Fall, in dem bei Entstehung des Schuldverhältnisses noch gar nicht feststeht, welche von mehreren Leistungen erbracht werden soll: die Wahlschuld der §§ 262 bis 265 BGB.
    Wir klären zunächst, was eine Wahlschuld überhaupt ist, und grenzen sie sauber von der Gattungsschuld ab — denn der entscheidende Unterschied liegt darin, ob von Anfang an nur eine Leistung geschuldet ist oder tatsächlich mehrere verschiedene. Danach schauen wir uns an, wer das Wahlrecht hat (Vereinbarung der Parteien, im Zweifel der Schuldner nach § 262 BGB), wie es ausgeübt wird (§ 263 BGB: einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, Gestaltungsrecht mit Rückwirkung) und was passiert, wenn niemand wählt (§ 264 BGB). Zum Schluss trifft die Wahlschuld auf das Leistungsstörungsrecht: Wird eine der Leistungen unmöglich, greift § 265 BGB — mit der wichtigen Ausnahme in Satz 2, wenn der nicht wahlberechtigte Teil die Unmöglichkeit zu vertreten hat.
    Im Anschluss an diese Folge widmen wir uns einer Konstruktion, die der Wahlschuld auf den ersten Blick ähnelt, dogmatisch aber ganz anders funktioniert: der Ersetzungsbefugnis.
    Ihr erfahrt,
    was eine Wahlschuld ist und wie sie sich von der Gattungsschuld unterscheidet
    wer das Wahlrecht hat und was die Zweifelsregel des § 262 BGB anordnet
    wie das Wahlrecht ausgeübt wird und warum es ein Gestaltungsrecht mit Rückwirkung ist (§ 263 BGB)
    was gilt, wenn der wahlberechtigte Schuldner bzw. Gläubiger nicht wählt (§ 264 BGB)
    wie sich die Unmöglichkeit einer der Leistungen auswirkt — vor und nach Ausübung des Wahlrechts — und was die Ausnahme des § 265 Satz 2 BGB bedeutet

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  • Kurzerklärt - Der Jurapodcast

    SR264 Strafrecht AT | Irrtum über den Kausalverlauf | Abgrenzung Wesentliche - Unwesentliche Abweichung

    09.09.2026 | 21 Min.
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    "Der Band versammelt die gängigen Definitionen unbestimmter Rechtsbegriffe aus der Methodenlehre, dem Zivilrecht, dem Strafrecht, dem öffentlichen Recht und dem Völkerrecht. Das kompakte Format macht die Taschendefinitionen zum idealen Begleiter und ermöglicht es den Nutzer:innen, sich fast überall und im Grunde jederzeit mit dem Inhalt der Rechtsbegriffe vertraut zu machen. Das kleine Werk hilft beim ersten Zugang zu einem neuen Rechtsgebiet, indem es die wichtigsten Begriffe vorstellt. Es ist zudem ein idealer Begleiter in der Zeit der Prüfungsvorbereitung.

    Folgenbeschreibung:

     Weiter geht's im Strafrecht AT, und zwar mit einem echten Klassiker der subjektiven Tatbestandsseite: dem Irrtum über den Kausalverlauf. Nachdem wir uns in den letzten Folgen immer wieder am Jauchegrubenfall abgearbeitet haben, ziehen wir heute die entscheidende Linie – wann ist eine Abweichung des tatsächlichen vom vorgestellten Kausalverlauf noch unwesentlich (und der Vorsatz bleibt bestehen), und wann wird sie wesentlich, sodass der Vorsatz nach § 16 I 1 StGB entfällt? Wir verorten die Frage sauber im subjektiven Tatbestand, arbeiten die Grundformel des BGH heraus (Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Vorhersehbaren, keine andere Bewertung der Tat) und entwickeln anhand mehrerer Entscheidungen ein Gespür für die Abgrenzung: vom Jauchegrubenfall über den Scheunenmord-Fall bis zum BtM-Einfuhr-Fall, in dem der BGH ausnahmsweise eine wesentliche Abweichung bejaht hat. Zum Schluss zeigen wir die klausurentscheidende Prüfungstaktik und den Rechtsfolgen-Dreischritt: Versuch bezüglich des vorgestellten und Fahrlässigkeit bezüglich des eingetretenen Erfolgs. 
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    ZR137 Schuldrecht AT | Besonderheit: Geldschulden

    08.09.2026 | 19 Min.
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    Folgenvorbereitung:

     Willkommen zurück in unserer Schuldrecht-AT-Reihe! Nachdem wir uns zuletzt die Konkretisierung nach § 243 II BGB angeschaut haben, widmen wir uns heute einer echten Besonderheit: der Geldschuld. Hinter dem oft gehörten, aber selten sauber erklärten Grundsatz „Geld hat man zu haben" steckt mehr Dogmatik, als man auf den ersten Blick vermutet. Wir klären, warum eine Geldschuld eine Geldwertschuld ist, weshalb sich der Schuldner niemals auf Unmöglichkeit nach § 275 I BGB berufen kann und was es mit der verschuldensunabhängigen Garantiehaftung aus § 276 I Alt. 2 BGB auf sich hat. Anschließend ordnen wir die Geldschuld als qualifizierte Schickschuld ein und zeigen über das Zusammenspiel von § 270 I und IV BGB, warum der erste Anschein einer Bringschuld trügt. Zum Abschluss machen wir das Ganze mit einer Entscheidung des AG Köln greifbar, in der der Einwurf von 650 Euro in den Hausbriefkasten gerade nicht zur Erfüllung führte. Nach dieser Folge seid ihr für Klausur und mündliche Prüfung tiptop vorbereitet. 

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