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Kurzerklärt - Der Jurapodcast

Nomos Verlag & Sebastian Baur
Kurzerklärt - Der Jurapodcast
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  • Kurzerklärt - Der Jurapodcast

    ÖR158 Polizei-und Ordnungsrecht | 3. KLAUSUR 1. TEIL | Vorläufiger Rechtsschutz | Aufenthaltsverbot | Allgemeinverfügung | Grundrechte

    04.09.2026 | 29 Min.
    📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Kompendium Polizei- und Ordnungsrecht
    "Diese gänzlich überarbeitete 10. Auflage berücksichtigt den Gesetzesstand 2025. Versehen mit über 1600 Fundstellen und mehr als 250 Fallbeispielen, Aufbauhinweisen und Skizzen sowie einem gesonderten Teil über das Anfertigen eines Gutachtens und einer Ordnungsverfügung, ist dieses Buch sowohl für die Prüfungsvorbereitung als auch für den Praktiker eine wertvolle Hilfe. Der Autor ist promovierter Jurist mit jahrzehntelanger wissenschaftlicher Erfahrung aus seinen hauptamtlichen Tätigkeiten sowohl an der Hochschule für öffentliche Verwaltung als auch an der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz." 

    Folgenbeschreibung:

    In diesem ersten Übungsfall zum Polizei- und Ordnungsrecht wenden wir das materielle Wissen aus ÖR117–ÖR153 auf einen zusammengesetzten Klausurfall an. Der Fall verbindet drei examenstypische Problemkomplexe in einem Sachverhalt.
    Gefahrerforschungseingriff: Liegen nur Anhaltspunkte für eine Gefahr vor, ohne dass diese bereits feststeht, darf die Behörde einen Gefahrerforschungseingriff vornehmen. Rechtsgrundlage ist die Generalklausel; der Eingriffsmaßstab ist abgesenkt. Stellt sich die Gefahr als nicht existent heraus, ist die Maßnahme ex ante zu beurteilen – und damit dennoch rechtmäßig.
    Nichtstörer: Da kein Verantwortlicher greifbar ist, stellt sich die Frage der Nichtstörerinanspruchnahme. Die hohen Voraussetzungen – gegenwärtige erhebliche Gefahr, Subsidiarität, Zumutbarkeit – werden an den konkreten Umständen des Falls geprüft. Besonderes Augenmerk liegt auf der Verhältnismäßigkeit der auferlegten Pflicht und dem Entschädigungsanspruch auf der Sekundärebene.
    Ermessensreduzierung auf Null und Anspruch auf Einschreiten: Der Betroffene begehrt polizeiliches Tätigwerden. Die dreistufige Anspruchsprüfung – subjektives Recht, Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen, Ermessensreduzierung – wird vollständig durchgearbeitet. Entscheidend ist die Wertigkeit des bedrohten Rechtsguts und die Intensität der Gefahr.
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  • Kurzerklärt - Der Jurapodcast

    SR263 Strafrecht AT | Der atypische Kausalverlauf

    02.09.2026 | 21 Min.
    📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Taschendefinitionen
    "Der Band versammelt die gängigen Definitionen unbestimmter Rechtsbegriffe aus der Methodenlehre, dem Zivilrecht, dem Strafrecht, dem öffentlichen Recht und dem Völkerrecht. Das kompakte Format macht die Taschendefinitionen zum idealen Begleiter und ermöglicht es den Nutzer:innen, sich fast überall und im Grunde jederzeit mit dem Inhalt der Rechtsbegriffe vertraut zu machen. Das kleine Werk hilft beim ersten Zugang zu einem neuen Rechtsgebiet, indem es die wichtigsten Begriffe vorstellt. Es ist zudem ein idealer Begleiter in der Zeit der Prüfungsvorbereitung.

    Folgenbeschreibung:

    In dieser Folge füllen wir die Formel vom atypischen Kausalverlauf mit Substanz und arbeiten anhand konkreter Fallgruppen heraus, wann der Zurechnungszusammenhang wirklich unterbrochen wird – und wann nicht.
    Grundformel: Ein atypischer Kausalverlauf liegt vor, wenn der Erfolg völlig außerhalb dessen liegt, was nach gewöhnlichem Verlauf der Dinge und allgemeiner Lebenserfahrung voraussehbar noch in Rechnung zu stellen ist. Entscheidend ist nicht die Tätervorstellung, sondern ein objektiver Maßstab. Die bloße Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf macht einen Verlauf noch nicht atypisch.
    Rettungswagenfälle: Bei normalem Transport ins Krankenhaus ist ein Verkehrsunfall nach einer Ansicht atypisch (allgemeines Lebensrisiko). Bei beschleunigtem Transport mit Blaulicht und Martinshorn bleibt die Zurechnung bestehen – das typische Unfallrisiko solcher Fahrten realisiert sich gerade als Folge der Erstverletzung. Krankenhausbrand: atypisch, da völlig losgelöst von der Verletzungsgefahr.
    Fluchtfälle: Flucht als panische Reaktion auf eine Bedrohungslage ist eine naheliegende, nachvollziehbare Folge der geschaffenen Gefahr – der Zurechnungszusammenhang bleibt bestehen (BGHSt 48, 34 – Gubener Verfolgungsfall). Einschränkung: völlig sinnlose oder unverhältnismäßige Fluchtwagnisse fallen heraus.
    Besondere Konstitution des Opfers (Bluterfall, RGSt 54, 349): Herrschende Ansicht bejaht die Zurechnung – die individuelle Konstitution gehört zum allgemeinen Risiko der Verletzung. Gegenmeinung: abnorme Konstitution als atypischer Kausalfaktor.
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  • Kurzerklärt - Der Jurapodcast

    Jobangebot: Werde Teil von Kurzerklärt

    01.09.2026 | 2 Min.
    Wir suchen dich! Werkstudent/Minijob in der Redaktion von Kurzerklärt
    In dieser Folge sprechen wir in eigener Sache: Kurzerklärt wächst – aus unserem Podcast entsteht gerade eine umfassende Audio-Lernplattform für Jurastudierende und Referendar:innen. Dafür suchen wir Verstärkung für unser Team.
    Wenn du Jura studierst und Spaß daran hast, komplizierte juristische Themen verständlich zu erklären, könnte das genau dein Ding sein.
    Worum geht's in der Rolle?
    Du unterstützt uns bei der Recherche zu Themen aus Zivilrecht, Strafrecht und Öffentlichem Recht, schreibst und überarbeitest Podcast- und Redeskripte und bereitest juristischen Lernstoff für kurze, verständliche Audioformate auf. Dazu gehört die Mitarbeit an AG-Folgen, Klausurenbesprechungen und Audio-Karteikarten, die Aufbereitung aktueller Gerichtsentscheidungen sowie die Entwicklung neuer Podcast- und Lernformate. Je nach Interesse kannst du auch bei Aufnahme, Schnitt und Veröffentlichung mitwirken.
    Was du mitbringen solltest
    Du studierst Rechtswissenschaften (gerne mit etwas Studienerfahrung), kannst juristische Inhalte strukturiert und verständlich erklären, schreibst gerne und sicher und arbeitest zuverlässig und eigenständig. Podcast-Erfahrung ist keine Voraussetzung – alles Technische zeigen wir dir.
    Was dich erwartet
    Echte redaktionelle Verantwortung in einem etablierten Jura-Podcast mit großer studentischer Community, viel Raum für eigene Ideen, Einblicke in Podcastproduktion und digitale Lernangebote, flexible und überwiegend ortsunabhängige Arbeit sowie eine längerfristige Zusammenarbeit – als Werkstudent oder auf Minijob-Basis.
    Interesse?
    Schick uns eine kurze Bewerbung mit ein paar Sätzen zu dir, deinem Studium und warum du Lust auf Kurzerklärt hast an: podcast@nomos-podcasts.de
    Wir freuen uns auf dich! 🎧
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  • Kurzerklärt - Der Jurapodcast

    MKK004 KI im Jurastudium | Sexualstrafrecht als Pflichtfachstoff | Ja-heißt-Ja-Regelung

    31.08.2026 | 33 Min.
    In dieser Folge unseres lockeren Talkformats diskutieren wir drei aktuelle Themen rund um Jurastudium und Rechtspolitik – mit Meinungen zum Mitdiskutieren.
    KI im Jurastudium: Wie nutzt ihr KI im Studium – und wo liegt die Grenze? Wir sammeln eure Erfahrungen und diskutieren, ob Studierende dadurch anders lernen und welche Aufgaben KI im juristischen Alltag bereits übernimmt. Demnächst dazu auch ein Gastbeitrag von Carl-Wendelin Neubert (Jurafuchs).
    Sexualstrafrecht als Pflichtfach: Ein Gesetzentwurf der hessischen Grünen will Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in die Pflichtfachprüfung aufnehmen. Der Deutsche Juristinnenbund hat sich dazu positioniert – und lehnt eine Aufnahme unter den aktuellen Vorzeichen ab. Hintergrund ist neben der Praxisrelevanz die Istanbul-Konvention (Art. 14, 15). Wir diskutieren das stärkste Gegenargument: die Gefahr der Retraumatisierung in der Prüfungssituation – und die Grundsatzfrage, ob das Studium abbilden muss, was Juristen täglich tun.
    „Nur Ja heißt Ja": Seit der Novelle 2016 gilt „Nein heißt Nein" (§ 177 Abs. 1 StGB). Jetzt wird eine Verschärfung diskutiert: ausdrückliche Zustimmung vor dem Geschlechtsverkehr. Kernproblem ist das sogenannte Freezing – ein neurobiologisches Erstarren in Bedrohungssituationen. Wir diskutieren Pro und Contra und die Frage, ob das eigentliche Problem nicht eher bei der Beweisführung liegt.
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    ÖR157 Polizei-und Ordnungsrecht | 2. KLAUSUR 2. TEIL | Gefahrenabwehrverordnung | Inzidentprüfung | Anfechtungsklage | Öffentliche Sicherheit | Verhältnismäßigkeit

    28.08.2026 | 20 Min.
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    Folgenbeschreibung:
    In dieser Folge geht's um einen Klassiker des Polizei- und Ordnungsrechts: die Hundeanleinpflicht. Eine ältere Dame führt ihren kleinen Hund unangeleint durch eine städtische Grünanlage – bis er kläffend auf einen Polizeibeamten zurennt und mitten im Sandkasten sein Geschäft verrichtet. Der Beamte ordnet mündlich an, den Hund künftig anzuleinen, gestützt auf die städtische Anleinverordnung. Die Hundehalterin klagt: Von ihrem braven kleinen Hund gehe doch keine Gefahr aus, Kinder seien schlimmer, und überhaupt sei so eine pauschale Anleinpflicht fürs ganze Stadtgebiet zweifelhaft.
    Wir arbeiten den Fall in Anfechtungsklage-Struktur durch – erst Zulässigkeit, dann Begründetheit. Spannend wird's bei der Ermächtigungsgrundlage: Die Anordnung stützt sich auf die polizeiliche Generalklausel, taugliches Schutzgut der öffentlichen Sicherheit ist aber nur eine wirksame Anleinverordnung. Also inzidente Prüfung der Verordnung – formell (Verordnungsermächtigung zur Gefahrenvorsorge, Zuständigkeit der Ortspolizeibehörde, Bestimmtheit) und materiell (abstrakte Gefahr durch freilaufende Hunde, richtiger Adressat, Verhältnismäßigkeit, Vereinbarkeit mit Art. 20a GG und dem Tierschutzgesetz).
    Kernpunkte, die wir erklären: der Unterschied zwischen konkreter und abstrakter Gefahr, warum von jedem Hund – egal wie klein und brav – abstrakt eine Gefahr ausgeht, warum eine undifferenzierte Anleinpflicht verhältnismäßig sein kann, solange genug Freilaufflächen bleiben, und warum das Tierschutz-Argument der Halterin nicht verfängt. Ergebnis: Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet – die Anleinanordnung ist rechtmäßig und hat vor Gericht keine Chance.
    Zum Saarheimer Fall: https://saarheim.de/Faelle/leinenlos-fall.htm
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