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Kurzerklärt - Der Jurapodcast

Nomos Verlag & Sebastian Baur
Kurzerklärt - Der Jurapodcast
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633 Episoden

  • Kurzerklärt - Der Jurapodcast

    SR252 Strafrecht AT | Fall zur Kausalität und objektiven Zurechnung | Der “Retterfall" (BGH, Beschl. v. 05.05.2021 – 4 StR 19/20; BGH, Beschl. v. 19.01.2022 – 4 StR 112/21)

    13.06.2026 | 16 Min.
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     Im wöchentlichen Podcast Gerechtigkeit & Loseblatt – Die Woche im Recht besprechen Beck-aktuell-Chefredakteurin Pia Lorenz, Strategieberater und Kolumnist Dr. Hendrik Wieduwilt und Beck-aktuell-Redakteur Dr. Maximilian Amos, was diese Woche wichtig war in Recht, Rechtspolitik, Rechtsmarkt und Justiz. 
    Folgenbeschreibung:
    In dieser Folge wenden wir die Grundsätze der Kausalität und objektiven Zurechnung auf einen BGH-Fall an: Ein Arbeiter verwechselt auf dem BASF-Werksgelände eine stillgelegte Leitung mit einer gasführenden Rohrleitung, was eine Explosion auslöst – vier Feuerwehrleute sterben, sechs weitere Personen werden schwer verletzt.
    Kausalität (§ 222 StGB) und objektive Vorhersehbarkeit des Todes und der Verletzungen sind unproblematisch zu bejahen. Der Schwerpunkt liegt auf der objektiven Zurechnung: Hat sich gerade das vom Täter geschaffene Risiko im Erfolg realisiert? Dies wird bejaht – Schutzzweck- und Pflichtwidrigkeitszusammenhang sind gegeben.
    Die entscheidende Frage: Unterbricht das freiwillige Eingreifen der Retter den Zurechnungszusammenhang nach den Grundsätzen der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung? Der BGH verneint dies. Wer eine Gefahrenlage schafft, muss mit typischen Rettungsreaktionen rechnen – erst recht bei Berufsrettern, die aufgrund ihrer Rechtspflicht handeln und damit in ihrer Eigenverantwortlichkeit eingeschränkt sind. Nur exzessives, grob unverhältnismäßiges Retterverhalten unterbricht den Zurechnungszusammenhang.
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  • Kurzerklärt - Der Jurapodcast

    ZR125 Der Flugreisefall, Teil 2: Vertragliche, quasi-vertragliche und deliktische Ansprüche (BGH, Urt. v. 07.01.1971 – VII ZR 9/70)

    12.06.2026 | 41 Min.
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    Folgenbeschreibung:
    In dieser Folge widmen wir uns einem absoluten Klassiker, der im Examen immer wieder auftaucht: dem Flugreisefall. Ein 17-Jähriger schmuggelt sich ohne Ticket in einen Flug nach New York. Die Fluggesellschaft verlangt den Flugpreis. Teil 1 behandelt alle Anspruchsgrundlagen außer dem Bereicherungsrecht – das folgt in der nächsten Folge.
    Geprüft werden: vertraglicher Anspruch aus §§ 631, 632 BGB (Flugreisevertrag als Werkvertrag; kein Vertragsschluss, keine konkludente Einigung, Ablehnung des faktischen Vertragsverhältnisses), Anspruch aus c.i.c. (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB; scheitert am fehlenden vorvertraglichen Schuldverhältnis und am Vorrang des Minderjährigenschutzes), Anspruch aus GoA (kein Fremdgeschäftsführungswille), § 823 Abs. 1 BGB (kein geschütztes Rechtsgut verletzt) sowie §§ 823 Abs. 2 iVm 265a StGB (Haftungstatbestand liegt vor, aber kein Schaden nach Differenzhypothese und normativem Schadensbegriff, da der Platz ohnehin leer geblieben wäre).
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  • Kurzerklärt - Der Jurapodcast

    ÖR148 Polizei- und Ordnungsrecht | Rechtsfolge | Ermessen | Beispielsfall: Racial Profiling

    11.06.2026 | 21 Min.
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    Folgenbeschreibung:
    In dieser Folge klären wir, wie die Rechtsfolgenprüfung im Polizeirecht strukturiert ist – und wo in Klausuren die meisten Punkte liegen. Am Beispiel einer Originalexamensklausur (Identitätsfeststellung an einem kriminalitätsbelasteten Ort, Racial Profiling) wird die gesamte Prüfarchitektur durchgearbeitet.
    Das Ermessen (§ 12 BlnASOG bzw. Landesäquivalent, lex specialis zu § 40 VwVfG) ist die Sammelnorm der Rechtsfolge. Innerhalb des Ermessens steht die Ermessensüberschreitung durch Verletzung höherrangigen Rechts im Mittelpunkt – gegliedert in zwei sauber zu trennende Prüfungsebenen.
    Ebene 1 – Freiheitsrechte (Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 GG): klassische Verhältnismäßigkeitsprüfung. Im Beispielfall: angemessen trotz Streubreite, da Eingriffsintensität gering und legitimer Zweck schwer wiegt. Ausnahme: Personen, die evident keinen Zusammenhang zur Gefährlichkeit des Ortes aufweisen (Hochzeitsgesellschafts-Argument).
    Ebene 2 – Gleichheitsrechte (Art. 3 Abs. 3 GG): strenge Verhältnismäßigkeit. Ungleichbehandlung liegt bereits bei Mitkausalität eines verpönten Merkmals vor (Nachtarbeitsverbot-Linie, BVerfG 1992). Unterschieden werden: Racial Profiling im engeren Sinne (ausschlaggebende Anknüpfung an Hautfarbe – verfassungswidrig) und Anknüpfung im Motivbündel (zulässig nur unter engen Voraussetzungen mit verhaltensbezogenen Zusatzgründen und erhöhter Darlegungslast). Im Beispielfall: Hautfarbe war wesentlicher Auswahlgrund – Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 GG, Maßnahme rechtswidrig.
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    SR251 Strafrecht AT | Objektive Zurechnung

    06.06.2026 | 17 Min.
    📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Juristische Argumentationstheorie:
    "Wie stehen Methodenlehre und juristische Argumentation zueinander? Was ist juristische Argumentation, was „bloße“ Rhetorik? Das Lehrbuch zur juristischen Argumentationstheorie stellt die Modelle juristischen Argumentierens vor und unterzieht sie einer (kritischen) Würdigung. Explizit warnt der Band vor einem postmodernen Irrationalismus, der die Regelorientierung juristischen Argumentierens grundsätzlich in Zweifel zieht. Das Lehrbuch zeigt auf, wie die „Produktion“ von rechtlichen Entscheidungen und subgesetzlichen Regeln rational kontrollierbar und kritisierbar wird. Der zweiten Auflage wurde ein neues Kapitel zu „Argumentationsstandards in Fall-Gutachten (z.B. Prüfungsarbeiten)“ angeschlossen. Darin werden aus den theoretischen Analysen Folgerungen für das „Handwerk“ der juristischen Argumentation gezogen." 
    Folgenbeschreibung:
    In dieser Folge vertiefen wir die Strafbarkeitsprüfung bei Erfolgsdelikten: Nach der Kausalität folgt als zweiter Schritt die objektive Zurechnung. Sie filtert Kausalverläufe heraus, die zwar naturwissenschaftlich ursächlich sind, aber keine strafrechtliche Haftung begründen sollen.
    Formel: Ein tatbestandlicher Erfolg ist dem Täter objektiv zurechenbar, wenn das ursächliche Verhalten eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandlichen Erfolg realisiert hat.
    Im ersten Schritt (Schaffung einer rechtlich missbilligten Gefahr) fehlt die Zurechnung bei: Schadenseintritt außerhalb menschlichen Beherrschungsvermögens, sozialadäquatem/erlaubtem Risiko, fehlender Schutzzweckzusammenhang und bloßer Risikoverringerung.
    Im zweiten Schritt (Verwirklichung der Gefahr im Erfolg) ist die Zurechnung ausgeschlossen bei: atypischem, unvorhersehbarem Kausalverlauf, eigenverantwortlichem Dazwischentreten eines Dritten, eigenverantwortlicher Selbstgefährdung und rechtmäßigem Alternativverhalten.
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    ZR125 Der Flugreisefall, Teil 1: Vertragliche, quasi-vertragliche und deliktische Ansprüche (BGH, Urt. v. 07.01.1971 – VII ZR 9/70)

    05.06.2026 | 35 Min.
    📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Juristische Argumentationstheorie:
    "Wie stehen Methodenlehre und juristische Argumentation zueinander? Was ist juristische Argumentation, was „bloße“ Rhetorik? Das Lehrbuch zur juristischen Argumentationstheorie stellt die Modelle juristischen Argumentierens vor und unterzieht sie einer (kritischen) Würdigung. Explizit warnt der Band vor einem postmodernen Irrationalismus, der die Regelorientierung juristischen Argumentierens grundsätzlich in Zweifel zieht. Das Lehrbuch zeigt auf, wie die „Produktion“ von rechtlichen Entscheidungen und subgesetzlichen Regeln rational kontrollierbar und kritisierbar wird. Der zweiten Auflage wurde ein neues Kapitel zu „Argumentationsstandards in Fall-Gutachten (z.B. Prüfungsarbeiten)“ angeschlossen. Darin werden aus den theoretischen Analysen Folgerungen für das „Handwerk“ der juristischen Argumentation gezogen." 
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