Zum Inhalt springen
PodcastsBildungKurzerklärt - Der Jurapodcast

Kurzerklärt - Der Jurapodcast

Nomos Verlag & Sebastian Baur
Kurzerklärt - Der Jurapodcast
Neueste Episode

681 Episoden

  • Kurzerklärt - Der Jurapodcast

    Strafrecht AT | Objektive Zurechnung | erlaubtes Risiko und Schadenseintritt außerhalb des menschlichen Beherrschungsvermögens

    23.09.2026 | 22 Min.
    📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Taschendefinitionen
    "Der Band versammelt die gängigen Definitionen unbestimmter Rechtsbegriffe aus der Methodenlehre, dem Zivilrecht, dem Strafrecht, dem öffentlichen Recht und dem Völkerrecht. Das kompakte Format macht die Taschendefinitionen zum idealen Begleiter und ermöglicht es den Nutzer:innen, sich fast überall und im Grunde jederzeit mit dem Inhalt der Rechtsbegriffe vertraut zu machen. Das kleine Werk hilft beim ersten Zugang zu einem neuen Rechtsgebiet, indem es die wichtigsten Begriffe vorstellt. Es ist zudem ein idealer Begleiter in der Zeit der Prüfungsvorbereitung.

    Folgenbeschreibung:

    Wir bleiben bei der objektiven Zurechnung und nehmen uns zwei Fallgruppen vor, bei denen schon die erste Voraussetzung — die Schaffung einer rechtlich missbilligten Gefahr — problematisch wird. Erstens: Der Schadenseintritt liegt außerhalb des menschlichen Beherrschungsvermögens. Zweitens: Der Täter schafft zwar eine Gefahr, bewegt sich aber im Bereich des erlaubten Risikos beziehungsweise sozialadäquaten Verhaltens.
    An den Klassikern (der Onkel, den man zum Skifahren schickt und den eine Lawine trifft; die Bergwanderung im Gewitter; der Steinwurf und der einbrechende Versorgungsschacht; das scharfe Messer für die Nachbarin) arbeiten wir heraus, warum eine bloß entfernte Bedingung nicht genügt, wenn die eigentliche Schadensursache aus einem nicht beherrschbaren Bereich stammt. Bei der zweiten Fallgruppe zeigen wir am Straßenverkehr und am Radfahrerfall des BGH (BGHSt 11, 1), dass eine Gefahr durchaus bestehen kann, ohne rechtlich missbilligt zu sein — und wie man sauber zwischen der fehlenden missbilligten Gefahr und dem fehlenden Pflichtwidrigkeitszusammenhang beim rechtmäßigen Alternativverhalten unterscheidet.
    Zum Schluss geht es um die Sozialadäquanz: Warum die Weitergabe eines alltäglichen Infekts grundsätzlich kein strafrechtlich missbilligtes Risiko ist, die HIV-Übertragung nach dem BGH (BGHSt 36, 1) aber sehr wohl — und warum bei dauerhaft supprimierter Viruslast nach heutigem Erkenntnisstand neu zu fragen ist, ob überhaupt noch eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen wird.
    Ihr erfahrt,
    warum ein kausaler Beitrag nicht ausreicht, wenn sich der Schaden aus einem nicht beherrschbaren Bereich (Naturgewalten, Zufall) realisiert
    weshalb es beim erlaubten Risiko falsch ist, in der Klausur zu schreiben „es bestand keine Gefahr" — und was stattdessen die richtige Formulierung ist
    wie der Radfahrerfall (BGHSt 11, 1) die Grenze zwischen rechtlich missbilligter Gefahr und fehlendem Pflichtwidrigkeitszusammenhang sichtbar macht
    was Sozialadäquanz bedeutet und warum alltägliche Infekte anders behandelt werden als die HIV-Übertragung (BGHSt 36, 1)
    warum bei erfolgreicher antiretroviraler Therapie und Viruslast unter der Nachweisgrenze die objektive Zurechnung neu zu beurteilen ist
    Support the show
    🔗 Links & Ressourcen: 
    🌐 Unsere Website
    🎙️ Alle Folgen & Infos
    🗞️Podcast Recht Aktuell
    📋Playlists nach Fachgebiet sortiert:
    Alle Folgen Strafrecht
    Alle Folgen Öffentliches Recht
    Alle Folgen Zivilrecht
    Alle Folgen Ersti-Woche
    🤝 Unterstütze uns: 
    ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & Apple Podcasts
    📢 Empfiehl uns weiter → an deine Kommiliton:innen & Kolleg:innen
    📱 Folge uns auf Social Media: 
    Instagram
    LinkedIn Kurzerklärt
    LinkedIn Sebastian Baur
  • Kurzerklärt - Der Jurapodcast

    ZR139 Schuldrecht AT | Ersetzungsbefugnis

    21.09.2026 | 22 Min.
    📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Taschendefinitionen
    "Der Band versammelt die gängigen Definitionen unbestimmter Rechtsbegriffe aus der Methodenlehre, dem Zivilrecht, dem Strafrecht, dem öffentlichen Recht und dem Völkerrecht. Das kompakte Format macht die Taschendefinitionen zum idealen Begleiter und ermöglicht es den Nutzer:innen, sich fast überall und im Grunde jederzeit mit dem Inhalt der Rechtsbegriffe vertraut zu machen. Das kleine Werk hilft beim ersten Zugang zu einem neuen Rechtsgebiet, indem es die wichtigsten Begriffe vorstellt. Es ist zudem ein idealer Begleiter in der Zeit der Prüfungsvorbereitung.

    Folgenbeschreibung:

    Nachdem wir letzte Woche die Wahlschuld verstanden haben, schauen wir uns heute einen Begriff an, der zunächst ziemlich technisch klingt, dahinter aber eine sehr einfache Idee trägt: die Ersetzungsbefugnis. Der Einstieg gelingt am besten über den Gebrauchtwagenkauf — ich schulde den Kaufpreis, darf aber meinen alten Wagen in Zahlung geben. Auf den ersten Blick sieht das wie eine Wahlschuld aus, ist aber gerade keine.
    Denn der entscheidende Unterschied liegt darin, was von Anfang an geschuldet ist: Bei der Wahlschuld sind es mehrere Leistungen, von denen eine ausgewählt wird — bei der Ersetzungsbefugnis ist nur eine Leistung geschuldet, und daneben besteht lediglich die Befugnis, sie durch eine andere zu ersetzen. Wir arbeiten das an der Ersetzungsbefugnis des Schuldners durch (Erfüllung nach § 362 Abs. 1 BGB, Leistung an Erfüllungs statt nach § 364 Abs. 1 BGB) und zeigen, warum die Abgrenzung praktisch wird, sobald es zur Unmöglichkeit kommt: Wird die bloße Ersatzleistung unmöglich, bleibt die eigentlich geschuldete Leistung bestehen; wird umgekehrt die geschuldete Leistung nach § 275 Abs. 1 BGB unmöglich, entfällt grundsätzlich auch die Ersetzungsbefugnis.
    Zum Schluss zeigen wir, dass die Ersetzungsbefugnis keine künstliche Lehrbuchkonstruktion ist, sondern im Gesetz begegnet — als Ersetzungsbefugnis des Gläubigers in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (Geld statt Naturalrestitution) und des Schuldners in § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB. Und wir fassen die Abgrenzung in einem Satz zusammen, mit dem ihr die beiden Konstruktionen zuverlässig auseinanderhalten könnt.
    Support the show
    🔗 Links & Ressourcen: 
    🌐 Unsere Website
    🎙️ Alle Folgen & Infos
    🗞️Podcast Recht Aktuell
    📋Playlists nach Fachgebiet sortiert:
    Alle Folgen Strafrecht
    Alle Folgen Öffentliches Recht
    Alle Folgen Zivilrecht
    Alle Folgen Ersti-Woche
    🤝 Unterstütze uns: 
    ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & Apple Podcasts
    📢 Empfiehl uns weiter → an deine Kommiliton:innen & Kolleg:innen
    📱 Folge uns auf Social Media: 
    Instagram
    LinkedIn Kurzerklärt
    LinkedIn Sebastian Baur
  • Kurzerklärt - Der Jurapodcast

    ÖR159 Polizei-und Ordnungsrecht | 3. KLAUSUR 2. TEIL | Vorläufiger Rechtsschutz | Aufenthaltsverbot | Allgemeinverfügung | Grundrechte

    18.09.2026 | 24 Min.
    📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Kompendium Polizei- und Ordnungsrecht
    "Diese gänzlich überarbeitete 10. Auflage berücksichtigt den Gesetzesstand 2025. Versehen mit über 1600 Fundstellen und mehr als 250 Fallbeispielen, Aufbauhinweisen und Skizzen sowie einem gesonderten Teil über das Anfertigen eines Gutachtens und einer Ordnungsverfügung, ist dieses Buch sowohl für die Prüfungsvorbereitung als auch für den Praktiker eine wertvolle Hilfe. Der Autor ist promovierter Jurist mit jahrzehntelanger wissenschaftlicher Erfahrung aus seinen hauptamtlichen Tätigkeiten sowohl an der Hochschule für öffentliche Verwaltung als auch an der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz." 

    Folgenbeschreibung:

    In diesem ersten Übungsfall zum Polizei- und Ordnungsrecht wenden wir das materielle Wissen aus ÖR117–ÖR153 auf einen zusammengesetzten Klausurfall an. Der Fall verbindet drei examenstypische Problemkomplexe in einem Sachverhalt.
    Gefahrerforschungseingriff: Liegen nur Anhaltspunkte für eine Gefahr vor, ohne dass diese bereits feststeht, darf die Behörde einen Gefahrerforschungseingriff vornehmen. Rechtsgrundlage ist die Generalklausel; der Eingriffsmaßstab ist abgesenkt. Stellt sich die Gefahr als nicht existent heraus, ist die Maßnahme ex ante zu beurteilen – und damit dennoch rechtmäßig.
    Nichtstörer: Da kein Verantwortlicher greifbar ist, stellt sich die Frage der Nichtstörerinanspruchnahme. Die hohen Voraussetzungen – gegenwärtige erhebliche Gefahr, Subsidiarität, Zumutbarkeit – werden an den konkreten Umständen des Falls geprüft. Besonderes Augenmerk liegt auf der Verhältnismäßigkeit der auferlegten Pflicht und dem Entschädigungsanspruch auf der Sekundärebene.
    Ermessensreduzierung auf Null und Anspruch auf Einschreiten: Der Betroffene begehrt polizeiliches Tätigwerden. Die dreistufige Anspruchsprüfung – subjektives Recht, Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen, Ermessensreduzierung – wird vollständig durchgearbeitet. Entscheidend ist die Wertigkeit des bedrohten Rechtsguts und die Intensität der Gefahr.
    Support the show
    🔗 Links & Ressourcen: 
    🌐 Unsere Website
    🎙️ Alle Folgen & Infos
    🗞️Podcast Recht Aktuell
    📋Playlists nach Fachgebiet sortiert:
    Alle Folgen Strafrecht
    Alle Folgen Öffentliches Recht
    Alle Folgen Zivilrecht
    Alle Folgen Ersti-Woche
    🤝 Unterstütze uns: 
    ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & Apple Podcasts
    📢 Empfiehl uns weiter → an deine Kommiliton:innen & Kolleg:innen
    📱 Folge uns auf Social Media: 
    Instagram
    LinkedIn Kurzerklärt
    LinkedIn Sebastian Baur
  • Kurzerklärt - Der Jurapodcast

    SR265 Strafrecht AT | Objektive Zurechnung | Risikoverringerung | Fensterwurf-Fall

    16.09.2026 | 21 Min.
    📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Taschendefinitionen
    "Der Band versammelt die gängigen Definitionen unbestimmter Rechtsbegriffe aus der Methodenlehre, dem Zivilrecht, dem Strafrecht, dem öffentlichen Recht und dem Völkerrecht. Das kompakte Format macht die Taschendefinitionen zum idealen Begleiter und ermöglicht es den Nutzer:innen, sich fast überall und im Grunde jederzeit mit dem Inhalt der Rechtsbegriffe vertraut zu machen. Das kleine Werk hilft beim ersten Zugang zu einem neuen Rechtsgebiet, indem es die wichtigsten Begriffe vorstellt. Es ist zudem ein idealer Begleiter in der Zeit der Prüfungsvorbereitung.

    Folgenbeschreibung:
    Wir bleiben beim Prüfungspunkt der objektiven Zurechnung und widmen uns einer Fallgruppe, die in Klausuren oft erstaunlich oberflächlich behandelt wird: der Risikoverringerung. Jemand greift in einen bereits laufenden gefährlichen Geschehensablauf ein, das Opfer wird dabei verletzt — aber ohne diesen Eingriff wäre es noch viel schwerer verletzt oder getötet worden. Kann demjenigen, der die konkrete Verletzung verursacht hat, dieser Erfolg objektiv zugerechnet werden, obwohl sein Verhalten das Gesamtrisiko gerade vermindert hat?
    Wir verorten das Problem sauber im objektiven Tatbestand, auf der ersten Ebene der objektiven Zurechnung — bei der Frage, ob der Eingreifende überhaupt eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat. Anhand der Klassiker (abgelenkter Knüppelschlag, der Stoß aus der Gefahrenzone unter dem Baugerüst) arbeiten wir heraus, warum die objektive Zurechnung hier grundsätzlich entfällt: Wer eine bereits bestehende Gefahr für dasselbe Rechtsgut lediglich abschwächt, schafft kein neues Unrecht.
    Der Kern der Folge ist aber die examensrelevante Grenze: Risikoverringerung versus Risikoersetzung. Sobald der Helfer nicht bloß dieselbe Gefahr abmildert, sondern eine neue, andersartige Gefahr schafft oder ein anderes Rechtsgut trifft (Fensterwurffall; das abgelenkte Messer trifft einen Dritten), endet die Privilegierung — die objektive Zurechnung lebt auf und die Wertung verlagert sich auf die Rechtfertigungsebene, insbesondere § 34 StGB. Zum Schluss ordnen wir den BGH-Fensterwurffall ein, der als Unterlassungs- und Quasi-Kausalitätsfall gerade kein Risikoverringerungsfall ist, sich aber hervorragend eignet, um die Grenzen der Fallgruppe zu schärfen.
    Ihr erfahrt,
    wo die Risikoverringerung in der Strafbarkeitsprüfung verortet wird und warum sie die Schaffung einer rechtlich missbilligten Gefahr betrifft
    warum die objektive Zurechnung entfällt, wenn eine bestehende Gefahr für dasselbe Rechtsgut nur abgeschwächt wird
    weshalb sich die Risikoverringerung auf dasselbe Rechtsgut beziehen muss und der ausgebliebene dem eingetretenen Schaden gegenüberzustellen ist
    wo die Grenze zur Risikoersetzung bzw. Risikoneuschaffung verläuft und warum dann § 34 StGB in den Blick gerät
    wie sich die Abwandlungen (Messer trifft einen Dritten, vollständiger Stoß aus der Gefahrenzone) lösen lassen und was der BGH-Fensterwurffall dazu beiträgt

    Support the show
    🔗 Links & Ressourcen: 
    🌐 Unsere Website
    🎙️ Alle Folgen & Infos
    🗞️Podcast Recht Aktuell
    📋Playlists nach Fachgebiet sortiert:
    Alle Folgen Strafrecht
    Alle Folgen Öffentliches Recht
    Alle Folgen Zivilrecht
    Alle Folgen Ersti-Woche
    🤝 Unterstütze uns: 
    ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & Apple Podcasts
    📢 Empfiehl uns weiter → an deine Kommiliton:innen & Kolleg:innen
    📱 Folge uns auf Social Media: 
    Instagram
    LinkedIn Kurzerklärt
    LinkedIn Sebastian Baur
  • Kurzerklärt - Der Jurapodcast

    ZR138 Schuldrecht AT | Wahlschuld und Ersetzungsbefugnis

    14.09.2026 | 22 Min.
    📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Taschendefinitionen
    "Der Band versammelt die gängigen Definitionen unbestimmter Rechtsbegriffe aus der Methodenlehre, dem Zivilrecht, dem Strafrecht, dem öffentlichen Recht und dem Völkerrecht. Das kompakte Format macht die Taschendefinitionen zum idealen Begleiter und ermöglicht es den Nutzer:innen, sich fast überall und im Grunde jederzeit mit dem Inhalt der Rechtsbegriffe vertraut zu machen. Das kleine Werk hilft beim ersten Zugang zu einem neuen Rechtsgebiet, indem es die wichtigsten Begriffe vorstellt. Es ist zudem ein idealer Begleiter in der Zeit der Prüfungsvorbereitung.

    Folgenvorbereitung:
    Was genau schuldet der Schuldner eigentlich? Nachdem wir zwischen Stück- und Gattungsschuld unterschieden, uns die Konkretisierung nach § 243 Abs. 2 BGB angeschaut und über Geldschulden gesprochen haben, geht es in dieser Folge um einen Fall, in dem bei Entstehung des Schuldverhältnisses noch gar nicht feststeht, welche von mehreren Leistungen erbracht werden soll: die Wahlschuld der §§ 262 bis 265 BGB.
    Wir klären zunächst, was eine Wahlschuld überhaupt ist, und grenzen sie sauber von der Gattungsschuld ab — denn der entscheidende Unterschied liegt darin, ob von Anfang an nur eine Leistung geschuldet ist oder tatsächlich mehrere verschiedene. Danach schauen wir uns an, wer das Wahlrecht hat (Vereinbarung der Parteien, im Zweifel der Schuldner nach § 262 BGB), wie es ausgeübt wird (§ 263 BGB: einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, Gestaltungsrecht mit Rückwirkung) und was passiert, wenn niemand wählt (§ 264 BGB). Zum Schluss trifft die Wahlschuld auf das Leistungsstörungsrecht: Wird eine der Leistungen unmöglich, greift § 265 BGB — mit der wichtigen Ausnahme in Satz 2, wenn der nicht wahlberechtigte Teil die Unmöglichkeit zu vertreten hat.
    Im Anschluss an diese Folge widmen wir uns einer Konstruktion, die der Wahlschuld auf den ersten Blick ähnelt, dogmatisch aber ganz anders funktioniert: der Ersetzungsbefugnis.
    Ihr erfahrt,
    was eine Wahlschuld ist und wie sie sich von der Gattungsschuld unterscheidet
    wer das Wahlrecht hat und was die Zweifelsregel des § 262 BGB anordnet
    wie das Wahlrecht ausgeübt wird und warum es ein Gestaltungsrecht mit Rückwirkung ist (§ 263 BGB)
    was gilt, wenn der wahlberechtigte Schuldner bzw. Gläubiger nicht wählt (§ 264 BGB)
    wie sich die Unmöglichkeit einer der Leistungen auswirkt — vor und nach Ausübung des Wahlrechts — und was die Ausnahme des § 265 Satz 2 BGB bedeutet

    Support the show
    🔗 Links & Ressourcen: 
    🌐 Unsere Website
    🎙️ Alle Folgen & Infos
    🗞️Podcast Recht Aktuell
    📋Playlists nach Fachgebiet sortiert:
    Alle Folgen Strafrecht
    Alle Folgen Öffentliches Recht
    Alle Folgen Zivilrecht
    Alle Folgen Ersti-Woche
    🤝 Unterstütze uns: 
    ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & Apple Podcasts
    📢 Empfiehl uns weiter → an deine Kommiliton:innen & Kolleg:innen
    📱 Folge uns auf Social Media: 
    Instagram
    LinkedIn Kurzerklärt
    LinkedIn Sebastian Baur
Weitere Bildung Podcasts
Über Kurzerklärt - Der Jurapodcast
Der Lern-Podcast für Jurastudium, Referendariat und Staatsexamen.Kurzerklärt – Der Jurapodcast ist deine digitale Arbeitsgemeinschaft zum Anhören. Wir begleiten dich verständlich, strukturiert und auf Augenhöhe durch das Jurastudium, das Referendariat und die Vorbereitung auf das Erste und Zweite Staatsexamen.In jeder Folge bereiten wir die wichtigsten Themen aus Öffentlichem Recht, Strafrecht und Zivilrecht kompakt, verständlich und klausurorientiert auf. Egal ob Gutachtenstil, Prüfungsschemata, klassische Fälle oder aktuelle Examensprobleme: Hier bekommst du juristisches Wissen so erklärt, dass du es wirklich lernen, wiederholen und in der Klausur anwenden kannst.Ideal für die Examensvorbereitung, zum Wiederholen und für unterwegs – dein Jura-Podcast für Studium, Referendariat und Examen.
Podcast-Website

Höre Kurzerklärt - Der Jurapodcast, {ungeskriptet} - Der Meinungsfreiheit verpflichtet. und viele andere Podcasts aus aller Welt mit der radio.de-App

Hol dir die kostenlose radio.de App

  • Sender und Podcasts favorisieren
  • Streamen via Wifi oder Bluetooth
  • Unterstützt Carplay & Android Auto
  • viele weitere App Funktionen
Kurzerklärt - Der Jurapodcast: Zugehörige Podcasts
Rechtliches
Social
v8.18.0 | © 2007-2026 radio.de GmbH
Generated: 9/23/2026 - 1:27:20 PM