📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Juristische Argumentationstheorie:
"Wie stehen Methodenlehre und juristische Argumentation zueinander? Was ist juristische Argumentation, was „bloße“ Rhetorik? Das Lehrbuch zur juristischen Argumentationstheorie stellt die Modelle juristischen Argumentierens vor und unterzieht sie einer (kritischen) Würdigung. Explizit warnt der Band vor einem postmodernen Irrationalismus, der die Regelorientierung juristischen Argumentierens grundsätzlich in Zweifel zieht. Das Lehrbuch zeigt auf, wie die „Produktion“ von rechtlichen Entscheidungen und subgesetzlichen Regeln rational kontrollierbar und kritisierbar wird. Der zweiten Auflage wurde ein neues Kapitel zu „Argumentationsstandards in Fall-Gutachten (z.B. Prüfungsarbeiten)“ angeschlossen. Darin werden aus den theoretischen Analysen Folgerungen für das „Handwerk“ der juristischen Argumentation gezogen."
Folgenbeschreibung:
In dieser Folge bereiten wir einen brandaktuellen Beschluss des OLG Nürnberg klausurmäßig auf. Ein Ehepaar streitet nach der Trennung um ein Audi A5 Cabrio, das der Ehemann seiner Frau angeblich als Hochzeitsgeschenk übereignet hat.
Ausgangspunkt ist der Herausgabeanspruch nach § 985 BGB. Vor der eigentlichen Prüfung ist jedoch die Vorfrage zu klären, ob § 1361a BGB als familienrechtliche Spezialregelung vorrangig ist. Da der Pkw mangels nachgewiesener gemeinschaftlicher Nutzung kein Haushaltsgegenstand ist, bleibt § 985 BGB anwendbar.
Kern der Prüfung ist die Frage, ob eine wirksame Übereignung nach § 929 S. 1 BGB vorlag: Eine konkludente dingliche Einigung wird bejaht. Die Übergabe scheitert zunächst daran, dass der Ehemann den Zweitschlüssel behielt – der Mangel wird jedoch durch ein Besitzkonstitut nach § 930 BGB geheilt, da die Ehe als gesetzliches Besitzmittlungsverhältnis wirken kann.
Abschließend wird der Einwand der Formunwirksamkeit behandelt: Die Zuwendung wird als unbenannte Zuwendung unter Ehegatten eingeordnet. Ein etwaiger Formmangel nach § 518 Abs. 1 BGB analog ist durch Vollzug der Übereignung nach § 518 Abs. 2 BGB analog geheilt; ein Rückübereignungsanspruch und damit ein Einwand aus § 242 BGB scheiden aus.
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