652 Episoden
ÖR152 Polizei- und Ordnungsrecht | Der Anspruch auf polizeiliches Einschreiten | Obdachlosigkeit | Ermessen auf Null
24.07.2026 | 26 Min.📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Prädikatsexamen
"Das vollständig aktualisierte Lehrbuch enthält unter anderem noch weiter verfeinerte
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Folgenbeschreibung:
In dieser Folge widmen wir uns einer klassischen Klausurkonstellation: Kann eine Privatperson von der Polizei verlangen, dass sie tätig wird – und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?
Ausgangspunkt ist das Opportunitätsprinzip: Die Polizei handelt im pflichtgemäßen Ermessen; ein Anspruch auf Einschreiten besteht grundsätzlich nur auf fehlerfreie Ermessensausübung. Nur ausnahmsweise – bei Ermessensreduzierung auf Null – entsteht ein echter Anspruch auf Tätigwerden.
Am Beispiel des Obdachlosenfalls (drohende Obdachlosigkeit bei -10 Grad) wird die Klausurkonstellation durchgearbeitet. Prozessual geht es um einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO (Regelungsanordnung). Die Antragsbefugnis setzt nach § 42 Abs. 2 VwGO analog voraus, dass ein subjektiv-öffentliches Recht geltend gemacht werden kann. Die polizeiliche Generalklausel hat drittschützenden Charakter, da im Schutzgut der öffentlichen Sicherheit die Individualrechtsgüter jedes Einzelnen enthalten sind – aber nur, wenn ein individualrechtsgutsbezogenes Schutzgut betroffen ist (Abgrenzung zum Nacktbader-Fall).
In der Begründetheit ist der Anspruch in drei Schritten zu prüfen: Gefahr für subjektive Rechte des Betroffenen, Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der begehrten Maßnahme (hier: Nichtstörer-Vorschriften) und Ermessensreduzierung auf Null.
Fall zur Obdachlosigkeit siehe auch: https://saarheim.de/Faelle/obdachlos-fall.htm
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Folgenvorbereitung:
In dieser Folge vertiefen wir die objektive Zurechnung speziell für Fahrlässigkeitsdelikte. Der Schwerpunkt liegt auf zwei Zurechnungshürden, die in nahezu jeder Examensklausur zum Fahrlässigkeitsdelikt auftauchen.
Im Tatbestandsaufbau des Fahrlässigkeitsdelikts sind zu prüfen: Erfolgseintritt, Kausalität, objektive Sorgfaltspflichtverletzung, objektive Vorhersehbarkeit und – als kritischer letzter Schritt – die objektive Zurechnung. Nicht jede sorgfaltswidrige Ursache genügt; es sind zwei besondere Zurechnungsprobleme zu beachten.
Der fehlende Pflichtwidrigkeitszusammenhang schließt die Zurechnung aus, wenn der Erfolg auch bei pflichtgemäßem Verhalten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre. Der Vorwurf des Fahrlässigkeitsdelikts – „hättest du dich pflichtgemäß verhalten, wäre das nicht passiert" – lässt sich dann nicht erheben. Klausurschema: Welches Verhalten wäre pflichtgemäß gewesen? Wie hätte sich das Geschehen entwickelt? Wäre der Erfolg ausgeblieben? Klassische Beispiele: LKW mit zu geringem Seitenabstand beim Radfahrer mit Herzattacke; Fahrer mit überhöhter Geschwindigkeit, der den Unfall auch bei erlaubter Geschwindigkeit nicht hätte vermeiden können.
Beim fehlenden Schutzzweckzusammenhang ist zu fragen: Dient die verletzte Norm gerade dazu, Erfolge wie den eingetretenen zu verhindern? Prüfungsschema in drei Schritten: Welche Norm wurde verletzt? Wozu dient sie? Hat sich gerade dieses Risiko verwirklicht? Klassische Beispiele: Tempolimit mit Lärmschutzschild (schützt nicht vor Verletzung von Fußgängern), Fahren ohne Führerschein (schützt nicht vor jedem Verkehrsunfall), Schockschäden (liegen außerhalb des Schutzbereichs der §§ 222, 229 StGB).
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⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & ... - 📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Taschendefinitionen
"Der Band versammelt die gängigen Definitionen unbestimmter Rechtsbegriffe aus der Methodenlehre, dem Zivilrecht, dem Strafrecht, dem öffentlichen Recht und dem Völkerrecht. Das kompakte Format macht die Taschendefinitionen zum idealen Begleiter und ermöglicht es den Nutzer:innen, sich fast überall und im Grunde jederzeit mit dem Inhalt der Rechtsbegriffe vertraut zu machen. Das kleine Werk hilft beim ersten Zugang zu einem neuen Rechtsgebiet, indem es die wichtigsten Begriffe vorstellt. Es ist zudem ein idealer Begleiter in der Zeit der Prüfungsvorbereitung.
Folgenbeschreibung:
In dieser Folge klären wir, wo eine Leistung ordnungsgemäß zu erbringen ist – eine Frage, die an mehreren Stellen im Schuldrecht relevant wird, insbesondere bei der Konkretisierung und beim Gefahrübergang.
Zunächst zur Terminologie: Leistungsort und Erfüllungsort meinen dasselbe – den Ort, an dem der Schuldner die letzte geschuldete Erfüllungshandlung vorzunehmen hat. Davon zu unterscheiden ist der Erfolgsort – der Ort, an dem der Leistungserfolg eintritt. Beide können zusammenfallen, müssen aber nicht.
Die drei Schuldarten entscheiden darüber, wo Leistungs- und Erfolgsort liegen: Bei der Holschuld holt der Gläubiger beim Schuldner ab – beide Orte fallen beim Schuldner zusammen. Bei der Bringschuld liefert der Schuldner beim Gläubiger – beide Orte fallen beim Gläubiger zusammen. Bei der Schickschuld versendet der Schuldner die Sache – Leistungsort liegt beim Schuldner, Erfolgsort beim Gläubiger. Nur bei der Schickschuld fallen beide Orte auseinander, was § 447 BGB (Gefahrübergang beim Versendungskauf) relevant macht – mit der wichtigen Einschränkung, dass § 447 BGB im Verbrauchsgüterkauf nicht gilt.
Für die Ermittlung des Leistungsorts in der Klausur gibt § 269 Abs. 1 BGB einen dreistufigen Fahrplan: erstens Parteiwille, zweitens Umstände und Natur des Schuldverhältnisses, drittens – als Zweifelsregel – Wohnsitz des Schuldners bei Entstehung des Schuldverhältnisses (Holschuld). Diese Abstufung gilt nach dem BGH auch für den Nacherfüllungsort im Gewährleistungsrecht.
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⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & ... SR256 Strafrecht AT | Eigenverantwortliche Selbstgefährdung – einvernehmliche Fremdgefährdung
17.07.2026 | 16 Min.📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Klausurtraining Strafrecht
"Das vorliegende „Klausurtraining Strafrecht“ ist dabei behilflich, sich schnell mit den praktischen Problemen zu beschäftigen, die typischerweise bei einer strafrechtlichen Prüfungsarbeit zu bewältigen sind. Anhand von Beispielsfällen wird die Gesetzesanwendung im Gutachten illustriert.
Folgenbeschreibung:
In dieser Folge vertiefen wir die Abgrenzung zwischen eigenverantwortlicher Selbstgefährdung und einverständlicher Fremdgefährdung – eines der anspruchsvollsten Probleme der objektiven Zurechnung im Examen.
Ausgangspunkt ist das Autonomieprinzip: Jeder darf Risiken für sich selbst eingehen; der Schutzbereich der Strafnormen endet dort, wo der eigene Verantwortungsbereich des Opfers beginnt. Entscheidend ist daher die Verteilung der Verantwortungsbereiche. Zu unterscheiden sind: Selbstschädigung (O verletzt sich selbst, T wirkt nur unterstützend mit), eigenverantwortliche Selbstgefährdung (O geht eigenverantwortlich ein Risiko ein und nimmt die gefährliche Handlung selbst vor – kein strafrechtlicher Erfolg zurechenbar) und einverständliche Fremdgefährdung (T führt die gefährliche Handlung aus, O ist lediglich einverstanden – Zurechnung bleibt bestehen).
Das entscheidende Abgrenzungskriterium ist nicht allein die Zustimmung des Opfers, sondern die Tatherrschaft: Wer beherrscht das Geschehen? Maßgeblich sind die Grundsätze zur Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme. Bei eigenverantwortlicher Selbstgefährdung hat das Opfer die Handlungsherrschaft; bei einverständlicher Fremdgefährdung liegt die Kontrolle über das Geschehen beim Täter. Am zweiten Heroinfall (T injiziert dem O auf dessen Wunsch) wird gezeigt, wie nah beide Konstellationen beieinanderliegen und warum die sorgfältige Einzelfallprüfung unerlässlich ist.
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"Das Kurzlehrbuch zum Besonderen Teil des Schuldrechts eignet sich sowohl für das Studium als auch zur Examensvorbereitung. Es zeichnet sich durch die Konzentration auf das Wesentliche aus: Das Kurzlehrbuch behandelt nur Schuldverhältnisse, die nicht Gegenstand eigener Nebenfächer sind. Schuldverhältnisse mit Examensrelevanz werden mit allen wesentlichen Problemstellungen besonders ausführlich dargestellt. Methodisch geht das Kurzlehrbuch von der Prämisse aus, dass Wortlaut und Systematik für das Normverständnis im Studium und Examen besonders wichtig sind. Inhaltlich wird das Prinzip der Privatautonomie betont, das sowohl für Verträge als auch für den Rechtsschutz durch gesetzliche Schuldverhältnisse von herausragender Bedeutung ist. Ziel ist damit eine gesetzesnahe und zugleich prinzipiengeleitete Darstellung des Besonderen Schuldrechts."
Folgenbeschreibung:
In dieser Folge verschaffen wir uns einen systematischen Überblick über die verschiedenen Arten von Schuldverhältnissen – eine Grundstruktur, die das gesamte Schuldrecht durchzieht.
Gesetzliche Schuldverhältnisse entstehen kraft Gesetzes, unabhängig vom Willen der Beteiligten. Klausurrelevanteste Beispiele: GoA (§§ 677 ff. BGB), ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff. BGB), unerlaubte Handlung (§§ 823 ff. BGB), EBV (§§ 987 ff. BGB) und Erbschaftsbesitzerverhältnis (§§ 2018 ff. BGB). Auf alle gesetzlichen Schuldverhältnisse ist das Schuldrecht AT anwendbar.
Rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse entstehen durch Parteienwillen, grundsätzlich durch Vertrag (§ 311 Abs. 1 BGB). Ausnahmsweise genügt eine Willenserklärung – etwa bei der Auslobung (§ 657 BGB) als einseitigem Rechtsgeschäft. Wichtige Klarstellung: Die Schenkung (§ 516 BGB) ist kein einseitiges Rechtsgeschäft, sondern ein Vertrag.
Innerhalb der vertraglichen Schuldverhältnisse wird unterschieden: Einseitig verpflichtende Verträge (nur eine Partei ist verpflichtet, z. B. Schenkung, Bürgschaft) und zweiseitig verpflichtende Verträge. Letztere unterteilen sich in unvollkommen zweiseitig verpflichtende Verträge (beide Parteien haben Pflichten, aber nicht im Do-ut-des-Verhältnis, z. B. Leihe § 662 BGB) und gegenseitige (synallagmatische) Verträge (Leistung gegen Gegenleistung, z. B. Kaufvertrag – nur hier gilt § 320 BGB).
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