661 Episoden
ZR134 Schuldrecht AT | Inhalt von Schuldverhältnissen I Schuldarten I Stück- und Gattungsschulden
10.08.2026 | 20 Min.📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Taschendefinitionen
"Der Band versammelt die gängigen Definitionen unbestimmter Rechtsbegriffe aus der Methodenlehre, dem Zivilrecht, dem Strafrecht, dem öffentlichen Recht und dem Völkerrecht. Das kompakte Format macht die Taschendefinitionen zum idealen Begleiter und ermöglicht es den Nutzer:innen, sich fast überall und im Grunde jederzeit mit dem Inhalt der Rechtsbegriffe vertraut zu machen. Das kleine Werk hilft beim ersten Zugang zu einem neuen Rechtsgebiet, indem es die wichtigsten Begriffe vorstellt. Es ist zudem ein idealer Begleiter in der Zeit der Prüfungsvorbereitung.
Folgenbeschreibung:
In dieser Folge wechseln wir die Perspektive: weg vom Wo und Wann, hin zum Was. Welche Schuldarten kennt das BGB – und warum ist die Einordnung für die Klausur so entscheidend?
Die Stückschuld ist auf einen konkret bestimmten und individualisierten Gegenstand gerichtet – jemand zeigt bildlich auf eine Sache und sagt: „Genau diese." Die Gattungsschuld (§ 243 Abs. 1 BGB) hingegen bestimmt den Leistungsgegenstand nur nach abstrakten Merkmalen. Der Schuldner hat eine Sache mittlerer Art und Güte zu leisten. Die Gattung bestimmt sich primär nach dem Parteiwillen. Daneben gibt es die beschränkte Gattungsschuld (Vorratsschuld): Die Leistung erfolgt aus einem bestimmten Vorrat, eine Beschaffungspflicht besteht nicht.
Die Einordnung ist klausurrelevant, weil sie darüber entscheidet, wann § 275 Abs. 1 BGB (Unmöglichkeit) eingreift: Bei der Stückschuld mit Untergang des konkreten Gegenstands; bei der unbeschränkten Gattungsschuld erst mit Untergang der gesamten Gattung; bei der beschränkten Gattungsschuld mit Untergang des gesamten Vorrats. Wer das verwechselt, löst den Fall falsch.
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LinkedIn Sebastian Baur- Völkerstrafrecht verständlich erklärt – Von den Nürnberger Prozessen bis Gaza und der Ukraine | Gast: Prof. Dr. Stefanie Bock
Was genau ist eigentlich Völkerstrafrecht? Warum gelten die Nürnberger Prozesse als seine Geburtsstunde? Worin unterscheiden sich der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) und der Internationale Gerichtshof (IGH)? Und warum stehen Verfahren rund um Russland, die Ukraine oder Gaza derzeit so stark im Fokus?
In dieser Gastfolge spricht Sebastian Baur mit Prof. Dr. Stefanie Bock, Professorin für Strafrecht, Strafprozessrecht, Internationales Strafrecht und Rechtsvergleichung und zugleich Hostin des Podcasts recht:zeitig. Gemeinsam ordnen sie die historischen Grundlagen des Völkerstrafrechts ein, erklären die Arbeitsweise des Internationalen Strafgerichtshofs und beleuchten die vier Kernverbrechen des Völkerstrafrechts.
Anhand aktueller Beispiele – vom Haftbefehl gegen Wladimir Putin über das Verfahren gegen Benjamin Netanjahu bis zur juristischen Einordnung der Ereignisse in Gaza – wird deutlich, vor welchen rechtlichen und politischen Herausforderungen das internationale Strafrecht heute steht.
Außerdem geht es um das deutsche Völkerstrafgesetzbuch, das Weltrechtsprinzip, die Bedeutung der Verfahren vor deutschen Gerichten sowie um die grundsätzliche Frage, welche Rolle Strafrecht in internationalen Konflikten überhaupt spielen kann.
Themen dieser Folge:
Die Entstehung des modernen Völkerstrafrechts
Die Nürnberger Prozesse und ihre Bedeutung
Internationaler Strafgerichtshof (IStGH) und Internationaler Gerichtshof (IGH)
Aufbau und Zuständigkeit des IStGH
Das Komplementaritätsprinzip
Die vier Kernverbrechen des Völkerstrafrechts
Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und Aggression
Täterverantwortung und Organisationsherrschaft
Das deutsche Völkerstrafgesetzbuch und das Weltrechtsprinzip
Verfahren zu Syrien vor deutschen Gerichten
Der Haftbefehl gegen Wladimir Putin
Gaza, Genozidvorwürfe und die Zuständigkeiten von IGH und IStGH
Aktuelle Herausforderungen des internationalen Strafrechts
Warum Völkerstrafrecht auch für Jurastudierende spannend ist
Viel Spaß beim Hören!
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LinkedIn Sebastian Baur ÖR154 Polizei- und Ordnungsrecht | 1. Klausur Teil 1 | Abgrenzung Verfügung/Verordnung | Standardmaßnahmen und Generalklausel | Gefahr | Öffentliche Sicherheit | Allgemeines Verwaltungsrecht
07.08.2026 | 30 Min.📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Lehrbuch Grundrechte
"Für die 9. Auflage wurde das Werk nicht nur aktualisiert, sondern grundlegend neu gegliedert und bearbeitet. Die allgemeinen Grundrechtslehren wurden „vor die Klammer“ gezogen. Um den Einstieg in die Grundrechte zu erleichtern, wurde dem „dreistufigen Grundrechtsaufbau in Standardfällen“ ein eigener Teil gewidmet (2. Teil). Auch die Verfassungsbeschwerde wurde nach vorne gezogen (3. Teil). Der Tradition dieses Lehrbuchs folgend werden aber auch komplexere Fragestellungen einschließlich der Grundrechte im Mehrebenensystem (7. Teil) vertieft."
Folgenbeschreibung:
In dieser Folge nehmen wir uns eine verwaltungsrechtliche Klausur vor, die es in sich hat: Eine Stadt untersagt per Verfügung das Betreten eines gefährlichen, kaum erforschten Höhlennetzes, nachdem es dort zu zahlreichen tödlichen Unglücksfällen gekommen ist. Ein abenteuerlustiger Radiomoderator will die Höhlen trotzdem erkunden, legt Widerspruch ein – allerdings erst zwei Monate später – und zieht schließlich vor das Verwaltungsgericht. Wir arbeiten die Klage von der Zulässigkeit bis zur Begründetheit durch und treffen dabei auf lauter Klausurklassiker: die Abgrenzung von Allgemeinverfügung und Rechtsnorm, die gnadenlose Fristwirkung der öffentlichen Bekanntgabe, die Heilung eines verfristeten Widerspruchs – und am Ende die große Frage nach den Grenzen der Selbstgefährdung. Ein Fall, der zeigt, wie man sich mit dem eigenen Argument selbst ein Bein stellen kann.
Ihr erfahrt:
warum eine benutzungsregelnde Allgemeinverfügung nach § 35 Satz 2 VwVfG auch nicht-öffentliche Sachen erfassen kann – und wann ein Verwaltungsakt schon im prozessualen Sinne vorliegt
weshalb die öffentliche Bekanntgabe die Widerspruchsfrist selbst dann in Gang setzt, wenn der Betroffene von nichts weiß, und wann ein verfristeter Widerspruch dennoch geheilt wird
warum sich das Betretungsverbot auf die polizeiliche Generalklausel (§ 8 SPolG) stützt und nicht auf den Platzverweis
wo das Selbstbestimmungsrecht seine Grenze findet, sobald durch Rettungspflichten (§ 323c StGB) Dritte gefährdet werden
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LinkedIn Sebastian Baur- 📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Klausurtraining Strafrecht
"Das vorliegende „Klausurtraining Strafrecht“ ist dabei behilflich, sich schnell mit den praktischen Problemen zu beschäftigen, die typischerweise bei einer strafrechtlichen Prüfungsarbeit zu bewältigen sind. Anhand von Beispielsfällen wird die Gesetzesanwendung im Gutachten illustriert."
Folgenbeschreibung:
In dieser Folge vertiefen wir das Thema Schockschäden und fragen: Wann ist einem Täter der krankheitswertige psychische Schaden eines nahen Angehörigen strafrechtlich objektiv zurechenbar? Da die maßgeblichen dogmatischen Aussagen aus dem Zivilrecht stammen, lohnt sich ein gesamtheitlicher Blick auf beide Rechtsgebiete.
Drei kumulative Voraussetzungen für eine Zurechnung lassen sich aus der Rechtsprechung ableiten. Erstens muss der Schockschaden Krankheitswert erreichen – bloße Trauer, Verzweiflung und Betroffenheit gehören zum allgemeinen Lebensrisiko und genügen nicht (BGHZ 56, 163). Zweitens muss die Beeinträchtigung nach Art und Schwere deutlich über das Normalmaß hinausgehen, das nahe Angehörige bei vergleichbaren Ereignissen erfahrungsgemäß erleiden (LG Mainz, Urt. v. 02.09.2020 – 5 O 249/19). Drittens muss der Betroffene zum geschützten Personenkreis gehören – also in einem besonderen Näheverhältnis zum Primäropfer stehen (Ehegatten, Eltern, Kinder, Geschwister, enge Lebenspartner). Bei entfernten Dritten endet der Schutzzweck der verletzten Norm.
Zusätzlich misst die Rechtsprechung dem Umstand erhebliche Bedeutung zu, ob der Geschädigte das Ereignis unmittelbar miterlebt oder nur durch Nachricht davon erfahren hat (BGH, Urt. v. 21.05.2019 – VI ZR 299/17).
Im Strafrecht verneint eine Ansicht die Zurechnung generell, da §§ 222, 229 StGB nur das Tatopfer schützen. Die herrschende Meinung bejaht die Übertragbarkeit der zivilrechtlichen Grundsätze: Wer fahrlässig einen Menschen tötet, schafft typischerweise auch das Risiko krankheitswertiger Schäden bei nahen Angehörigen – diese Folgen liegen noch im Schutzbereich der verletzten Sorgfaltsnorm.
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Folgenvorbereitung:
In dieser Folge schließen wir an den Leistungsort an und klären die ebenso wichtige Frage: Wann hat der Schuldner zu leisten?
§ 271 BGB deckt dabei zwei Begriffe ab, die sauber auseinanderzuhalten sind. Fälligkeit (Abs. 1) beantwortet die Frage, wann der Schuldner leisten muss. Erfüllbarkeit (Abs. 1 und 2) beantwortet die Frage, wann er leisten darf.
Für die Fälligkeit gilt das bekannte Dreistufenschema aus § 269 BGB: erstens Parteivereinbarung, zweitens Umstände des Schuldverhältnisses (z. B. Christbaumtanne, Hochzeitstorte), drittens – als Zweifelsregel – sofortige Fälligkeit. Für die Erfüllbarkeit gilt nach Abs. 1 im Zweifel ebenfalls: sofort. Abs. 2 stellt klar, dass der Schuldner bei vereinbartem Fälligkeitstermin bereits vorher leisten darf, der Gläubiger die Leistung aber nicht vor Fälligkeit verlangen kann. Da Abs. 2 dispositiv ist, wird er in der Praxis – etwa bei Bankdarlehen – regelmäßig vertraglich modifiziert. Hinweis für Fortgeschrittene: Im Verbrauchsgüterkauf modifiziert § 475 Abs. 1 BGB die Regelung dahingehend, dass der Gläubiger nur unverzügliche, nicht sofortige Leistung fordern kann.
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