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Kurzerklärt - Der Jurapodcast

Nomos Verlag & Sebastian Baur
Kurzerklärt - Der Jurapodcast
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676 Episoden

  • Kurzerklärt - Der Jurapodcast

    SR264 Strafrecht AT | Irrtum über den Kausalverlauf | Abgrenzung Wesentliche - Unwesentliche Abweichung

    09.09.2026 | 21 Min.
    📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Taschendefinitionen
    "Der Band versammelt die gängigen Definitionen unbestimmter Rechtsbegriffe aus der Methodenlehre, dem Zivilrecht, dem Strafrecht, dem öffentlichen Recht und dem Völkerrecht. Das kompakte Format macht die Taschendefinitionen zum idealen Begleiter und ermöglicht es den Nutzer:innen, sich fast überall und im Grunde jederzeit mit dem Inhalt der Rechtsbegriffe vertraut zu machen. Das kleine Werk hilft beim ersten Zugang zu einem neuen Rechtsgebiet, indem es die wichtigsten Begriffe vorstellt. Es ist zudem ein idealer Begleiter in der Zeit der Prüfungsvorbereitung.

    Folgenbeschreibung:

     Weiter geht's im Strafrecht AT, und zwar mit einem echten Klassiker der subjektiven Tatbestandsseite: dem Irrtum über den Kausalverlauf. Nachdem wir uns in den letzten Folgen immer wieder am Jauchegrubenfall abgearbeitet haben, ziehen wir heute die entscheidende Linie – wann ist eine Abweichung des tatsächlichen vom vorgestellten Kausalverlauf noch unwesentlich (und der Vorsatz bleibt bestehen), und wann wird sie wesentlich, sodass der Vorsatz nach § 16 I 1 StGB entfällt? Wir verorten die Frage sauber im subjektiven Tatbestand, arbeiten die Grundformel des BGH heraus (Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Vorhersehbaren, keine andere Bewertung der Tat) und entwickeln anhand mehrerer Entscheidungen ein Gespür für die Abgrenzung: vom Jauchegrubenfall über den Scheunenmord-Fall bis zum BtM-Einfuhr-Fall, in dem der BGH ausnahmsweise eine wesentliche Abweichung bejaht hat. Zum Schluss zeigen wir die klausurentscheidende Prüfungstaktik und den Rechtsfolgen-Dreischritt: Versuch bezüglich des vorgestellten und Fahrlässigkeit bezüglich des eingetretenen Erfolgs. 
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  • Kurzerklärt - Der Jurapodcast

    ZR137 Schuldrecht AT | Besonderheit: Geldschulden

    08.09.2026 | 19 Min.
    📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Taschendefinitionen
    "Der Band versammelt die gängigen Definitionen unbestimmter Rechtsbegriffe aus der Methodenlehre, dem Zivilrecht, dem Strafrecht, dem öffentlichen Recht und dem Völkerrecht. Das kompakte Format macht die Taschendefinitionen zum idealen Begleiter und ermöglicht es den Nutzer:innen, sich fast überall und im Grunde jederzeit mit dem Inhalt der Rechtsbegriffe vertraut zu machen. Das kleine Werk hilft beim ersten Zugang zu einem neuen Rechtsgebiet, indem es die wichtigsten Begriffe vorstellt. Es ist zudem ein idealer Begleiter in der Zeit der Prüfungsvorbereitung.

    Folgenvorbereitung:

     Willkommen zurück in unserer Schuldrecht-AT-Reihe! Nachdem wir uns zuletzt die Konkretisierung nach § 243 II BGB angeschaut haben, widmen wir uns heute einer echten Besonderheit: der Geldschuld. Hinter dem oft gehörten, aber selten sauber erklärten Grundsatz „Geld hat man zu haben" steckt mehr Dogmatik, als man auf den ersten Blick vermutet. Wir klären, warum eine Geldschuld eine Geldwertschuld ist, weshalb sich der Schuldner niemals auf Unmöglichkeit nach § 275 I BGB berufen kann und was es mit der verschuldensunabhängigen Garantiehaftung aus § 276 I Alt. 2 BGB auf sich hat. Anschließend ordnen wir die Geldschuld als qualifizierte Schickschuld ein und zeigen über das Zusammenspiel von § 270 I und IV BGB, warum der erste Anschein einer Bringschuld trügt. Zum Abschluss machen wir das Ganze mit einer Entscheidung des AG Köln greifbar, in der der Einwurf von 650 Euro in den Hausbriefkasten gerade nicht zur Erfüllung führte. Nach dieser Folge seid ihr für Klausur und mündliche Prüfung tiptop vorbereitet. 

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  • Kurzerklärt - Der Jurapodcast

    ÖR158 Polizei-und Ordnungsrecht | 3. KLAUSUR 1. TEIL | Vorläufiger Rechtsschutz | Aufenthaltsverbot | Allgemeinverfügung | Grundrechte

    04.09.2026 | 29 Min.
    📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Kompendium Polizei- und Ordnungsrecht
    "Diese gänzlich überarbeitete 10. Auflage berücksichtigt den Gesetzesstand 2025. Versehen mit über 1600 Fundstellen und mehr als 250 Fallbeispielen, Aufbauhinweisen und Skizzen sowie einem gesonderten Teil über das Anfertigen eines Gutachtens und einer Ordnungsverfügung, ist dieses Buch sowohl für die Prüfungsvorbereitung als auch für den Praktiker eine wertvolle Hilfe. Der Autor ist promovierter Jurist mit jahrzehntelanger wissenschaftlicher Erfahrung aus seinen hauptamtlichen Tätigkeiten sowohl an der Hochschule für öffentliche Verwaltung als auch an der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz." 

    Folgenbeschreibung:

    In diesem ersten Übungsfall zum Polizei- und Ordnungsrecht wenden wir das materielle Wissen aus ÖR117–ÖR153 auf einen zusammengesetzten Klausurfall an. Der Fall verbindet drei examenstypische Problemkomplexe in einem Sachverhalt.
    Gefahrerforschungseingriff: Liegen nur Anhaltspunkte für eine Gefahr vor, ohne dass diese bereits feststeht, darf die Behörde einen Gefahrerforschungseingriff vornehmen. Rechtsgrundlage ist die Generalklausel; der Eingriffsmaßstab ist abgesenkt. Stellt sich die Gefahr als nicht existent heraus, ist die Maßnahme ex ante zu beurteilen – und damit dennoch rechtmäßig.
    Nichtstörer: Da kein Verantwortlicher greifbar ist, stellt sich die Frage der Nichtstörerinanspruchnahme. Die hohen Voraussetzungen – gegenwärtige erhebliche Gefahr, Subsidiarität, Zumutbarkeit – werden an den konkreten Umständen des Falls geprüft. Besonderes Augenmerk liegt auf der Verhältnismäßigkeit der auferlegten Pflicht und dem Entschädigungsanspruch auf der Sekundärebene.
    Ermessensreduzierung auf Null und Anspruch auf Einschreiten: Der Betroffene begehrt polizeiliches Tätigwerden. Die dreistufige Anspruchsprüfung – subjektives Recht, Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen, Ermessensreduzierung – wird vollständig durchgearbeitet. Entscheidend ist die Wertigkeit des bedrohten Rechtsguts und die Intensität der Gefahr.
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  • Kurzerklärt - Der Jurapodcast

    SR263 Strafrecht AT | Der atypische Kausalverlauf

    02.09.2026 | 21 Min.
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    Folgenbeschreibung:

    In dieser Folge füllen wir die Formel vom atypischen Kausalverlauf mit Substanz und arbeiten anhand konkreter Fallgruppen heraus, wann der Zurechnungszusammenhang wirklich unterbrochen wird – und wann nicht.
    Grundformel: Ein atypischer Kausalverlauf liegt vor, wenn der Erfolg völlig außerhalb dessen liegt, was nach gewöhnlichem Verlauf der Dinge und allgemeiner Lebenserfahrung voraussehbar noch in Rechnung zu stellen ist. Entscheidend ist nicht die Tätervorstellung, sondern ein objektiver Maßstab. Die bloße Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf macht einen Verlauf noch nicht atypisch.
    Rettungswagenfälle: Bei normalem Transport ins Krankenhaus ist ein Verkehrsunfall nach einer Ansicht atypisch (allgemeines Lebensrisiko). Bei beschleunigtem Transport mit Blaulicht und Martinshorn bleibt die Zurechnung bestehen – das typische Unfallrisiko solcher Fahrten realisiert sich gerade als Folge der Erstverletzung. Krankenhausbrand: atypisch, da völlig losgelöst von der Verletzungsgefahr.
    Fluchtfälle: Flucht als panische Reaktion auf eine Bedrohungslage ist eine naheliegende, nachvollziehbare Folge der geschaffenen Gefahr – der Zurechnungszusammenhang bleibt bestehen (BGHSt 48, 34 – Gubener Verfolgungsfall). Einschränkung: völlig sinnlose oder unverhältnismäßige Fluchtwagnisse fallen heraus.
    Besondere Konstitution des Opfers (Bluterfall, RGSt 54, 349): Herrschende Ansicht bejaht die Zurechnung – die individuelle Konstitution gehört zum allgemeinen Risiko der Verletzung. Gegenmeinung: abnorme Konstitution als atypischer Kausalfaktor.
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  • Kurzerklärt - Der Jurapodcast

    Jobangebot: Werde Teil von Kurzerklärt

    01.09.2026 | 2 Min.
    Wir suchen dich! Werkstudent/Minijob in der Redaktion von Kurzerklärt
    In dieser Folge sprechen wir in eigener Sache: Kurzerklärt wächst – aus unserem Podcast entsteht gerade eine umfassende Audio-Lernplattform für Jurastudierende und Referendar:innen. Dafür suchen wir Verstärkung für unser Team.
    Wenn du Jura studierst und Spaß daran hast, komplizierte juristische Themen verständlich zu erklären, könnte das genau dein Ding sein.
    Worum geht's in der Rolle?
    Du unterstützt uns bei der Recherche zu Themen aus Zivilrecht, Strafrecht und Öffentlichem Recht, schreibst und überarbeitest Podcast- und Redeskripte und bereitest juristischen Lernstoff für kurze, verständliche Audioformate auf. Dazu gehört die Mitarbeit an AG-Folgen, Klausurenbesprechungen und Audio-Karteikarten, die Aufbereitung aktueller Gerichtsentscheidungen sowie die Entwicklung neuer Podcast- und Lernformate. Je nach Interesse kannst du auch bei Aufnahme, Schnitt und Veröffentlichung mitwirken.
    Was du mitbringen solltest
    Du studierst Rechtswissenschaften (gerne mit etwas Studienerfahrung), kannst juristische Inhalte strukturiert und verständlich erklären, schreibst gerne und sicher und arbeitest zuverlässig und eigenständig. Podcast-Erfahrung ist keine Voraussetzung – alles Technische zeigen wir dir.
    Was dich erwartet
    Echte redaktionelle Verantwortung in einem etablierten Jura-Podcast mit großer studentischer Community, viel Raum für eigene Ideen, Einblicke in Podcastproduktion und digitale Lernangebote, flexible und überwiegend ortsunabhängige Arbeit sowie eine längerfristige Zusammenarbeit – als Werkstudent oder auf Minijob-Basis.
    Interesse?
    Schick uns eine kurze Bewerbung mit ein paar Sätzen zu dir, deinem Studium und warum du Lust auf Kurzerklärt hast an: podcast@nomos-podcasts.de
    Wir freuen uns auf dich! 🎧
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