698 Episoden
- Willkommen zu einer neuen Erstsemesterfolge! Letztes Mal haben wir uns das Allgemeine Verwaltungsrecht angeschaut — die Regeln, die für jedes Verwaltungshandeln gelten und sozusagen „vor die Klammer gezogen” sind. Heute machen wir den nächsten Schritt und werfen einen ersten Blick auf das Besondere Verwaltungsrecht: die einzelnen Sachgebiete, in denen die Verwaltung tatsächlich tätig wird.
Wir klären zunächst das Zusammenspiel: Das Allgemeine Verwaltungsrecht stellt die Werkzeuge bereit — allen voran den Verwaltungsakt und das Verfahren nach dem VwVfG —, während das Besondere Verwaltungsrecht die jeweiligen Ermächtigungsgrundlagen und die materiellen Maßstäbe für das konkrete Sachgebiet liefert. Wer einen Verwaltungsakt prüft, holt sich die Ermächtigungsgrundlage also aus dem Besonderen Verwaltungsrecht und baut die Prüfung mit den Regeln des Allgemeinen Teils auf.
Danach geben wir euch einen Überblick über die wichtigsten Referenzgebiete, die euch im Studium und im Examen immer wieder begegnen: das Polizei- und Ordnungsrecht als Kern der Gefahrenabwehr, das Kommunalrecht, das öffentliche Baurecht (Bauplanungs- und Bauordnungsrecht) sowie weitere Felder wie das Wirtschaftsverwaltungs- und Umweltrecht. Außerdem erklären wir, warum vieles davon Landesrecht ist und es deshalb nicht das eine große Gesetzbuch für das Besondere Verwaltungsrecht gibt. Damit habt ihr die Landkarte, um euch in den einzelnen Gebieten zurechtzufinden.
Ihr erfahrt,
wie sich das Besondere vom Allgemeinen Verwaltungsrecht unterscheidet und wie beide zusammenspielen
warum die Ermächtigungsgrundlage aus dem Besonderen Verwaltungsrecht kommt und der Prüfungsaufbau aus dem Allgemeinen Teil
welche Referenzgebiete besonders wichtig sind — Polizei- und Ordnungsrecht, Kommunalrecht, Baurecht und mehr
warum das Polizei- und Ordnungsrecht als Einstieg in die Gefahrenabwehr eine zentrale Rolle spielt
warum viele Materien Landesrecht sind und es kein einheitliches Gesetzbuch für das Besondere Verwaltungsrecht gibt
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LinkedIn Sebastian Baur ZR143 Schuldrecht AT | Erlöschen von Schuldverhältnissen | Die Tilgungsreihenfolge | §§ 366, 367 BGB
19.10.2026 | 29 Min.🎙️ Neues Jahr, neue Struktur — ab 1. Januar! Kurzerklärt bekommt einen neuen Rhythmus für deinen Weg vom ersten Verstehen bis zur Klausur: Öffentliches Recht, Zivilrecht und Strafrecht ziehen in jeweils eigene Podcasts, sodass du genau dein Rechtsgebiet abonnieren kannst. Jede Woche nach festem Plan — montags Grundlagen in der Erklär-AG, mittwochs Wiederholung mit Karteikarten, freitags ein aktuelles Urteil eingeordnet, samstags Anwendung in der Großen Übung. Verstehen, wiederholen, einordnen, anwenden. Dazu bei „Mehr Kaffee als Kommentar”: dienstags Examensvorbereitung, donnerstags Referendariat, sonntags die klassische Folge — und für alle Saarheim-Fans jeden zweiten Sonntag ein neuer Saarheimer Fall. Such dir deine Podcasts aus, abonniere sie und sei zum Start dabei: Dein Rechtsgebiet. Dein Rhythmus.
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LinkedIn Sebastian BaurGastbeitrag: Zur Leihmutterschaft und zum Schwangerschaftsabbruch mit Prof. Dr. Liane Wörner
18.10.2026 | 2 Std. 8 Min.Folgenbeschreibung
Heute gibt es ein besonderes Format bei Kurzerklärt: einen Gastbeitrag. Zu Gast ist Prof. Dr. Liane Wörner, LL.M. (UW-Madison). Sie hat den Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Strafrechtsvergleichung, Medizinstrafrecht und Rechtstheorie an der Universität Konstanz inne. Außerdem war sie wissenschaftliche Koordinatorin der Arbeitsgruppe „Schwangerschaftsabbruch” der Kommission für reproduktive Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin (KOMrSF) und ist Hostin des Podcasts recht:zeitig.
Den Anlass kennt ihr: Im Sommer 2026 hat Jens Spahn öffentlich gemacht, dass er und sein Mann über eine Leihmutterschaft in den USA Eltern geworden sind. Uns interessiert dabei nicht die Personalie. Uns interessiert, was die Debatte juristisch freilegt. Wem gehört die Entscheidung über Fortpflanzung, und wo und wie darf der Staat darauf einwirken?
In über zwei Stunden spannen wir einen Bogen über zwei Enden desselben Fadens, nämlich der reproduktiven Selbstbestimmung.
Erste Hälfte: Leihmutterschaft. Wir klären zunächst, was in Deutschland eigentlich verboten ist und was nicht. Dann prüfen wir das Verbot grundrechtlich, mit den Wunscheltern, der Leihmutter und dem Kind als Grundrechtsträgern. Liane erklärt, warum das Verbot rechtfertigungsbedürftig ist, warum das Würde-Argument aus ihrer Sicht zu kurz greift und welche Rechte des Kindes jede Regelung sichern müsste.
Zweite Hälfte: Schwangerschaftsabbruch. Hier kommt mit dem Nasciturus ein Grundrechtsträger hinzu, und die Prüfung verschiebt sich. Wir gehen die Rechtslage de lege lata durch, von § 218 StGB über die Konstruktion „tatbestandslos, aber rechtswidrig” in § 218a I StGB bis zu den Indikationen und den strafbewehrten Verfahrenspflichten. Danach diskutieren wir die beiden BVerfG-Entscheidungen, das Drei-Phasen-Modell der KOMrSF und die Reformentwürfe aus der letzten Legislaturperiode.
Am Ende steht die Frage, was beide Themen gemeinsam lehren und ob Strafrecht hier überhaupt das richtige Werkzeug ist.
Ihr erfahrt:
was nach dem Embryonenschutzgesetz verboten ist und warum das bloße Elternwerden durch Leihmutterschaft nicht strafbar ist
welche Grundrechte bei der Leihmutterschaft kollidieren (Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG, Art. 6 I GG) und warum das Verbot verfassungsrechtlich nicht zwingend ist, eine Freigabe ohne jeden Rahmen aber ebenso unzulässig wäre
warum die Würde der Leihmutter kein Argument gegen ihren freien und informierten Willen ist und wie sich Ausbeutung regulatorisch einfangen ließe (Altruismus, gemeinnützige Vermittlung, angemessene Entschädigung)
welche zwei Rechte des Kindes jede Regelung sichern muss: die rechtliche Elternschaft und die Kenntnis der eigenen Herkunft, auch bei Leihmutterschaften im Ausland
warum der beratene Abbruch nach § 218a I StGB straffrei, aber rechtswidrig ist, und warum Liane diese Konstruktion für dogmatisch verunglückt hält
wie sich die medizinisch-soziale und die kriminologische Indikation unterscheiden und welche Rolle die Verfahrenspflichten der §§ 218b, 218c, 219b StGB spielen
die vier Linien des Reformbedarfs: Symbolcharakter, Diskriminierung (Art. 3 II, III GG), internationale Vorgaben (CEDAW, WHO) und die Empirie der ELSA-Studie
was die BVerfG-Urteile von 1975 und 1993 tatsächlich vorgeben und warum sie eine Regelung außerhalb des StGB nicht ausschließen
wie das Drei-Phasen-Modell der KOMrSF funktioniert und was die Gesetzentwürfe vom 17.10.2024 (Wapler/Wersig/Wörner) und vom 14.11.2024 (BT-Drs. 20/13775) jeweils vorschlagen
Weiterführende Beiträge von Prof. Dr. Liane Wörner
Zur Leihmutterschaft und Familiengründung
Wapler/Wörner, Was das Grundgesetz zur Leihmutterschaft sagt, FuR 10/2026, S. 399-400
Wörner in: Deutschlandfunk-Streitkultur v. 26.9.2026, Sollte Leihmutterschaft erlaubt werden? L. Wörner vs. A. Lob-Hüdepohl, https://www.deutschlandfunk.de/sollte-leihmutterschaft-erlaubt-werden-l-woerner-vs-a-lob-huedepohl-100.html
Wapler/Wörner, Kinderwunsch, Selbstbestimmung, Ausbeutungsgefahr:. In: Legal Tribune Online, 23.07.2026, https://www.lto.de/persistent/a_id/60501 (abgerufen am: 16.10.2026)
Wörner, Die triadische Mutterschaft - Nicht „Leihe der“, sondern „Hilfe zur Mutterschaft“ - Teil 1, in: NSW 2025, S. 129-139. https://nsw-online.com/article/die-triadische-mutterschaft-nicht-leihe-der-sondern-hilfe-zur-mutterschaft-teil-1/
Zum Schwangerschaftsabbruch
Wörner, Reformerfordernis Schwangerschaftsabbruch: Zur strukturellen Diskriminierung mittels Zugangsbeschränkungen zum Schwangerschaftsabbruch, StV 2026, 52 ff. Zusammenfassung: https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/reform-218-abtreibung-schwangerschaftsabbruch-frauen-diskriminierung-stv
Wörner, Das Recht des Schwangerschaftsabbruchs aus der Perspektive Deutschlands, Österreichs und der Schweiz, in: Carina Dorneck / Kim Philip Linoh / Henning Lorenz / Felicia Steffen (Hrsg.), Zwischen Schutz und Selbstbestimmung. Internationale und interdisziplinäre Perspektiven auf das menschliche Leben im Spiegel des Medizinrechts, Nomos, Baden-Baden 2026, S. 139-160.
Wörner, Schriftliche Stellungnahme zu der öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages am 10.2.2025 über den Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs v. 14.11.2024, BT Drs. 20/13775, zusammen mit dem Antrag v. 14.11.2024, BT Drs. 20/13776, https://www.bundestag.de/resource/blob/1049778/Stellungnahme-Woerner.pdf
Wapler/Wersig/Wörner iVm Akteur*innen der Zivilgesellschaft, Gesetzentwurf zur Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs v. 17. Oktober 2024, https://www.uni-konstanz.de/broschueren/pdf/Gesetzentwurf.pdf
Wörner, Plädoyer für eine Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs außerhalb des Strafrechts, APuZ, 43-44/2024, S. 23-33. https://www.bpb.de/shop/zeitschriften/apuz/reproduktive-rechte-2024/553550/plaedoyer-fuer-eine-neuregelung-des-schwangerschaftsabbruchs-ausserhalb-des-strafrechts/
Wörner/ Aktaş, Ein Recht auf Schwangerschaftsabbruch? - Keine Begrenzungsvorgaben aus einem Vergleich mit U.S.-Recht: Ganz im Gegenteil!, medstra, 2024, S. 140-152
Wörner, Der Schwangerschaftsabbruch im Recht der alten Bundesrepublik (1949-1990) in zeitgeschichtlicher Perspektive unter Berücksichtigung der Umbruchsphase (1990-1995), in: Georg Steinberg/Arnd Koch/Andreas Popp (Hrsg.), Das Strafrecht in der alten Bundesrepublik 1949-1990. Der besondere Teil im zeitgeschichtlichen Spiegel von Gesellschaft und Politik, Baden-Baden 2024, S. 271-310
Weitere Beiträge
Abschlussbericht der Kommission für reproduktive Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin v. 15.4.2024, https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/K/Kom-rSF/Abschlussbericht_Kom-rSF.pdf
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LinkedIn Sebastian Baur- Willkommen zu einer neuen Erstsemesterfolge! Nachdem wir uns die Grundlagen des Staatsrechts angeschaut haben, wechseln wir heute in die zweite große Säule des Öffentlichen Rechts: das Allgemeine Verwaltungsrecht. Hier geht es um die Frage, wie der Staat eigentlich handelt, wenn er dem Bürger konkret gegenübertritt — und warum dieses Rechtsgebiet die Werkzeuge liefert, die euch im Studium und im Examen immer wieder begegnen.
Wir klären zunächst, wo das Verwaltungsrecht im Öffentlichen Recht steht und wie man öffentliches von privatem Recht abgrenzt. Dann schauen wir uns die Handlungsformen der Verwaltung an — vom Verwaltungsakt über den öffentlich-rechtlichen Vertrag bis zu Rechtsverordnung, Satzung und schlichtem Verwaltungshandeln. Im Zentrum steht der Verwaltungsakt: Wir gehen die Legaldefinition des § 35 VwVfG Merkmal für Merkmal durch (hoheitliche Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zur Regelung eines Einzelfalls mit unmittelbarer Außenwirkung), weil ihr genau diese Prüfung später unzählige Male brauchen werdet.
Außerdem ordnen wir alles in den rechtsstaatlichen Rahmen ein: die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung mit Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG), den Unterschied zwischen gebundener Entscheidung und Ermessen (§ 40 VwVfG) und einen ersten Blick darauf, wie man die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts aufbaut — Ermächtigungsgrundlage, formelle und materielle Rechtmäßigkeit. Zum Schluss werfen wir einen kurzen Ausblick auf den Rechtsschutz: Widerspruch und Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Ihr erfahrt,
wo das Verwaltungsrecht im Öffentlichen Recht steht und wie man öffentliches von privatem Recht abgrenzt
welche Handlungsformen der Verwaltung es gibt und warum der Verwaltungsakt im Mittelpunkt steht
wie ihr die Merkmale des Verwaltungsakts nach § 35 VwVfG prüft
was Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes sowie Ermessen bedeuten
wie der Aufbau der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts grob aussieht und welche Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen
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LinkedIn Sebastian Baur - Willkommen zu einer neuen Erstsemesterfolge! Heute legen wir das Fundament für das gesamte Staatsrecht: die Staatsstrukturprinzipien. In Art. 20 GG hat das Grundgesetz die grundlegenden Entscheidungen darüber getroffen, was für ein Staat die Bundesrepublik Deutschland eigentlich sein soll — und diese Prinzipien begegnen euch von der ersten Vorlesung an immer wieder.
Wir gehen die fünf Prinzipien der Reihe nach durch: das Demokratieprinzip mit der Volkssouveränität (alle Staatsgewalt geht vom Volke aus, Art. 20 Abs. 2 GG) und der Legitimation durch Wahlen; das Rechtsstaatsprinzip mit Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG), Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und Bindung aller Gewalten an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) sowie Verhältnismäßigkeit und Rechtssicherheit; das Bundesstaatsprinzip mit der Verteilung der Staatlichkeit auf Bund und Länder; das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) als Auftrag zu sozialem Ausgleich; und das Republikprinzip als Absage an die Monarchie.
Zum Schluss ordnen wir das Ganze ein: Warum diese Prinzipien nicht bloß Programmsätze sind, sondern echte verfassungsrechtliche Maßstäbe — und warum ihr Kern über die Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG sogar der Änderung durch den verfassungsändernden Gesetzgeber entzogen ist. Damit habt ihr das Gerüst, an dem ihr euch im Staatsrecht das ganze Studium über orientieren könnt.
Ihr erfahrt,
was Staatsstrukturprinzipien sind und warum Art. 20 GG ihre zentrale Grundlage ist
was Demokratie- und Republikprinzip bedeuten — Volkssouveränität, Legitimation und Wahlen
woraus sich das Rechtsstaatsprinzip zusammensetzt: Gewaltenteilung, Gesetzesbindung, Verhältnismäßigkeit und Rechtssicherheit
was Bundesstaats- und Sozialstaatsprinzip ausmachen
warum diese Prinzipien über Art. 79 Abs. 3 GG (Ewigkeitsgarantie) besonders geschützt sind
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