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    SR242 Strafrecht Allgemeiner Teil | Überblick | Deliktsaufbau

    25.03.2026 | 11 Min.
    📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Examensfälle Strafrecht AT
    "Der Band vermittelt die examensrelevanten Kenntnisse des Allgemeinen Teils des Strafrechts anhand von Fällen auf Examensniveau. Der Lernstoff wird durch Übungsfälle aus dem Universitätsrepetitorium voll abgedeckt. Ausformulierte Falllösungen erlauben eine eigenständige Prüfungsvorbereitung. Weiterführende Hinweise an den konkreten Stellen geben Hinweise auf andere Fallgestaltungen und alternative Lösungswege."
    Folgenbeschreibung:
    In dieser Folge kehren wir zurück zu den absoluten Grundlagen des Strafrechts: dem Allgemeinen Teil (AT) des StGB und dem Deliktsaufbau. Wer im Strafrecht sicher auftreten will, muss dieses Schema nicht nur kennen, sondern blind beherrschen.
    Themen dieser Folge:
    Aufbau des StGB: Allgemeiner Teil (§§ 1 ff.) und Besonderer Teil (ab § 80) – und warum der AT als Wegweiser für alle Straftatbestände des BT funktioniert
    Das Grundschema des Deliktsaufbaus: Tatbestand (objektiv/subjektiv) – Rechtswidrigkeit – Schuld – Strafzumessung
    Objektiver Tatbestand am Beispiel der Körperverletzung (§ 223 StGB): Definition der körperlichen Misshandlung, Gesundheitsschädigung
    Subjektiver Tatbestand: Vorsatz, dolus eventualis
    Wo der AT ins Spiel kommt: Unterlassen (§ 13), Versuch (§§ 22 f.), Täterschaft und Teilnahme (§§ 25 ff.), Irrtümer (§§ 16, 17)
    Rechtswidrigkeit: Notwehr (§ 32), Rechtfertigender Notstand (§ 34), Einwilligung
    Schuld: Schuldunfähigkeit (§§ 19, 20), Verbotsirrtum (§ 17), Entschuldigungsgründe (§§ 33, 35)
    Praktischer Tipp: AT-Inhaltsverzeichnis als Orientierungshilfe beim Klausuraufbau
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  • Kurzerklärt - Der Jurapodcast

    ZR117 Klausurenfolge zu Onlinebewertungen und Rechtsfolgen beim Nichterscheinen bei Tischreservierung

    23.03.2026 | 21 Min.
    📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Taschendefinitionen
    "Der Band versammelt die gängigen Definitionen unbestimmter Rechtsbegriffe aus der Methodenlehre, dem Zivilrecht, dem Strafrecht, dem öffentlichen Recht und dem Völkerrecht. Das kompakte Format macht die Taschendefinitionen zum idealen Begleiter und ermöglicht es den Nutzer:innen, sich fast überall und im Grunde jederzeit mit dem Inhalt der Rechtsbegriffe vertraut zu machen. Das kleine Werk hilft beim ersten Zugang zu einem neuen Rechtsgebiet, indem es die wichtigsten Begriffe vorstellt. Es ist zudem ein idealer Begleiter in der Zeit der Prüfungsvorbereitung.
    Folgenbeschreibung:
    Themen dieser Folge:
    Sachverhalt: Restaurantreservierung, No-Show, Onlinebewertungsplattform
    Aufbauhinweis: Reihenfolge der Anspruchsgrundlagen im Zivilrecht
    Anspruch aus Bewirtungsvertrag gem. § 311 Abs. 1 BGB
    Rechtsbindungswille als Teil des objektiven Tatbestands der Willenserklärung
    Auslegung nach §§ 133, 157 BGB
    Invitatio ad offerendum vs. verbindliche Reservierung
    Vorvertragliches Schuldverhältnis, § 311 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BGB
    Culpa in contrahendo (c.i.c.): Pflichtverletzung durch unterlassene Stornierung
    Privatautonomie und Grenzen beim Abbruch von Vertragsverhandlungen
    Vertretenmüssen, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB – Vermutungsregel erkennen und benennen
    Vertrauensschaden: vergebliche Aufwendungen und entgangener Gewinn
    Klausurtipp: Merkhilfe zur Pflichtverletzung bei der c.i.c.

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  • Kurzerklärt - Der Jurapodcast

    RA095 OLG Celle zum gutgläubigen Erwerb (Sachenrecht) | VG Darmstadt zur Liebesbeziehung einer JVA-Beamtin (Beamtenrecht) | VG Oldenburg zu Parkentgelten am Strand (Verwaltungsrecht) | VG Bremen zu Turban als Polizeiuniform (Verwaltungsrecht) | VG Aachen

    21.03.2026 | 13 Min.
    Die Fälle im Überblick:
    1. OLG Celle, Urteil vom 12.03.2026 – 11 U 123/25 Gutgläubiger Erwerb eines Vorführwagens trotz fehlender Zulassungsbescheinigung Teil II. Keine grobe Fahrlässigkeit, wenn sich Käufer bei Übergabe durch Vertragshändler vertrösten lässt. Vorführwagen sind Quasi-Neuwagen, § 366 HGB schützt Vertrauen in Verfügungsberechtigung des Händlers.
    2. VG Darmstadt, Beschluss vom 02.03.2026 – 1 L 2791/25.DA Fristlose Entlassung einer Justizvollzugsbeamtin wegen verschleierter Liebesbeziehung zu Inhaftiertem rechtmäßig. Verstoß gegen Wohlverhaltenspflicht, Gehorsamspflicht und Distanzgebot. Distanzgebot gilt anstaltsübergreifend.
    3. VG Oldenburg, Urteil vom 18.03.2026 – 6 A 1883/24 Parkentgelte für strandnahe Parkplätze rechtmäßig. Kein Verstoß gegen freien Strandzugang aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. § 59 Abs. 1 BNatSchG. Strände mit Bus, Fahrrad oder zu Fuß erreichbar. Keine verkappte Strandgebühr.
    4. VG Bremen, Beschluss vom 19.03.2026 – 6 V 664/26 Sikh-Polizeianwärter darf vorläufig Turban (Dastar) zur Uniform tragen. Dastar-Verbot mangels Rechtsverordnung nach § 56 Abs. 2 BremBG rechtswidrig. Uniformordnung regelt nur Dienstkleidung, nicht religiöse Kleidungsstücke.
    5. VG Aachen, Urteil vom 18.03.2026 – 6 K 164/25 Gebetsvigil vor Abtreibungspraxis zulässig. Versammlungsverbot im 100-Meter-Radius unverhältnismäßig. Schwangere nur zehn Sekunden mit Betenden konfrontiert, kein "Spießrutenlauf". Versammlungsfreiheit zu berücksichtigen.
    6. VG Berlin, Urteil vom 17.03.2026 – VG 24 K 46/24 Geschützte Waldkiefer darf trotz Verschattung von Photovoltaikanlage nicht gefällt werden. Naturschutz und Klimaschutz beide Staatszielbestimmungen ohne grundsätzlichen Vorrang. Öffentliches Interesse am Baumerhalt überwiegt.
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    SR241 Aktuelle Rechtsprechung zur fahrlässige Tötung durch Überlassung einer Schusswaffe an einen Nichtberechtigten | HOHE EXAMENSRELEVANZ

    18.03.2026 | 16 Min.
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    Folgenbeschreibung:
    BGH (4. Strafsenat), Beschluss vom 03.12.2025 – 4 StR 331/25
    Ein Waffenhändler überlässt einem Kunden ohne Waffenbesitzkarte eine erlaubnispflichtige Pistole – in der gemeinsamen Erwartung, die Erlaubnis werde zeitnah erteilt. Monate später erschießt der Käufer seine Lebensgefährtin mit der Waffe. Das LG Münster verurteilte den Waffenhändler u.a. wegen fahrlässiger Tötung; der BGH hob das Urteil auf.
    Kern der Entscheidung ist die subjektive Vorhersehbarkeit: Die objektive Sorgfaltspflichtverletzung (Verstoß gegen § 34 Abs. 1 S. 1 WaffG) war unproblematisch. Der BGH beanstandet jedoch den pauschalen Ansatz des LG, wonach jeder, der eine Waffe einem Nichtberechtigten überlasse, generell mit späterem Missbrauch bis zur Tötung rechnen müsse. Erforderlich ist stets ein Bezug zur konkreten Tatsituation: Der Täter muss nach seinen individuellen Kenntnissen konkrete Anhaltspunkte für eine Fremd- oder Selbstgefährdung gekannt haben oder kennen müssen – etwa eine bereits verweigerte Erlaubnis oder Negativumstände i.S.d. § 6 Abs. 1 WaffG. Da dem Angeklagten weder die Vorstrafe des Käufers noch dessen konfliktbelastete Partnerschaft bekannt waren, reichten die Feststellungen nicht aus.
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    ZR116 Klausurfolge zu Tierhalterhaftung und § 823 Abs. 2 BGB mit fremdem Schutzgesetz | Teil 2

    17.03.2026 | 30 Min.
    📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Prädikatsexamen
    "Das vollständig aktualisierte Lehrbuch enthält unter anderem noch weiter verfeinerte
    • Hinweise zum effektiven Lernen
    • Hinweise auf Apps und andere digitale Tools
    • Musterpläne für Arbeitsgruppen
    • Lernpläne

    Folgenbeschreibung:
    In Teil 2 unserer Klausurbesprechung geht es ans Eingemachte: Wir arbeiten uns gemeinsam durch die vollständige Prüfung des § 823 Abs. 2 BGB und schauen uns dabei an, wie das OLG Nürnberg den Fall gelöst hat – und was das für eure Klausur bedeutet.
    Den Schwerpunkt bilden drei klassische Klausurprobleme: Erstens die Frage, ob die Anlagenvorschriften der Bayerischen Schlösserverwaltung – konkret die Anleinpflicht für Hunde im Hofgarten Ansbach – ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB sein können. Zweitens zeigen wir nochmals den entscheidenden Unterschied zwischen § 823 Abs. 1 und Abs. 2 beim Bezugspunkt des Verschuldens. Und drittens nehmen wir uns ausführlich das Mitverschulden nach § 254 BGB vor – und erklären, warum das OLG das vom Landgericht angenommene Mitverschulden von 80 % vollständig verneint hat.
    Außerdem: Was bedeutet der Herausforderungsgedanke bei der Kausalitätsprüfung? Warum ist beim Mitverschulden zwingend die ex-ante-Perspektive maßgeblich? Und was hat es mit dem Grundsatz „Der Schädiger muss sein Opfer nehmen, wie er es antrifft" auf sich? All das betten wir in den klassischen Vierschritt als Klausurtechnik ein
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