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    # 98 Sitzungsdienst 2 (Die Hauptverhandlung)

    28.04.2026 | 43 Min.
    Knarrend öffnen sich die Türen zum Sitzungssaal - und damit zur zweiten Folge unserer Reihe zum staatsanwaltschaftlichen Sitzungsdienst. Im Gespräch mit Hennig Barton, Richter am Landgericht und vormals an die Staatsanwaltschaft abgeordnet, knüpft Anna Henrichs, Richterin, an unsere erste Folge an. Hier erfahrt Ihr alles über EURE Rolle als Sitzungsvertreter bis kurz vor dem Plädoyer (das im Mittelpunkt der dritten Folge stehen wird). Bis dahin stellen sich mehr als genug Fragen: Was tun, wenn der Angeklagte nicht kommt? Wie verliest man sie eigentlich, die Anklage (und wie den Strafbefehl nach Einspruch)? Was ist Eure Rolle bei der Beweisaufnahme (und was nicht)? Und ist es eigentlich normal, dass man die geladenen Zeugen dem Tatgeschehen nach (Hand-)Aktenlage häufig gar nicht zuordnen kann? Viel Spaß mit der neuen Folge - wir hören uns in der dritten und letzten Folge!

    Kapitelmarken:

    00:00 Begrüßung

    02:56 Wo sitzt der Sitzungsvertreter?

    05:27 Wie geht’s los?

    07:08 Der Angeklagte kommt nicht - was nun?

    11:20 Was ist eine Vorführung?

    13:46 Antrag auf Erlass eines Strafbefehls

    17:20 Ein Zeuge kommt nicht - und jetzt?

    19:33 Die Verlesung der Anklageschrift

    22:30 Wir wird ein Strafbefehl verlesen?

    24:44 Wie verlese ich verbundene Anklageschriften?

    26:07 Die Einlassung des Angeklagten zu seinen persönlichen Verhältnissen

    28:31 Die Rolle des Sitzungsvertreters in der Hauptverhandlung

    33:29 Die Frage ist gestellt und beantwortet - wie befrage ich richtig?

    36:17 Die Beweisaufnahme

    41:46 Verabschiedung

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    # 97 Sitzungsdienst 1 (Vorbereitung auf den Sitzungstag)

    21.04.2026 | 52 Min.
    Über die ganzen Jahre der Auswendiglernerei von Meinungsstreiten hätte man es fast vergessen (oder gar nie erfahren!): Das Gesetz betrifft ganz unmittelbar ganz konkrete Menschen - und die Anwendung des Gesetzes kann erheblichen, bis hin zu lebensverändernden Einfluss auf diese haben. Es macht eben einen Unterschied, ob man in einem Gutachten feststellt, dass sich „also der A wegen Betruges gem. § 263 SrGB strafbar gemacht hat“ - oder man beantragt, gegen einen echten Menschen eine Freiheitsstrafe wegen dieses Delikts zu verhängen. Diese ganz praktischen Auswirkungen des Rechts erfahren viele von Euch das erste mal im Referendariat, dort beim staatsanwaltschaftlichen Sitzungsdienst. Ja - IHR vertretet dort die Anklage und IHR wirkt an echten Entscheidungen über echte Menschen mit! Eine spannende, aber auch verantwortungsvolle Aufgabe, die vielen Sorge bereitet. Das muss nicht sein! Anna Henrichs, Richterin und AG-Leiterin, bespricht mit Henning Barton, Richter am Landgericht, AG-Leiter und vormals im Laufbahnwechsel als Staatsanwalt tätig, in dieser ersten Folge einer dreiteiligen Serie alles rund um den Sitzungsdienst. Was sind die „Handakten", was steht da drin und woher bekomme ich die? Wie funktioniert die Zusammenarbeit mit der Ausbilderin oder dem Ausbilder? Was ziehe ich an? Woher bekomme ich die Robe und trage ich die auch schon im Zug auf dem Weg zum Gericht (nein!!!!)? Stelle ich mich bei der Richterin oder dem Richter vor der Verhandlung vor und wie finde ich eigentlich den Saal? Diese erste Folge führt Euch von den absoluten Grundlagen bis hin vor die Tür „Eures“ Sitzungssaals unmittelbar vor Eure erste mündliche Verhandlung. Öffnen werden sich die Türen in der kommenden zweiten Folge - und dann gehts richtig los! Viel Spaß beim Hören!

    Kapitelmarken:

    00:00 Begrüßung

    06:00 DU als Vertreter*in der Staatsanwaltschaft

    08:51 Studium der Handakten

    14:24 Bestandteile der Handakte, inkl. Registerauszüge

    19:55 Wie bekomme ich einen guten Überblick über die Handakten?

    21:46 Vorbereitung auf das Vorgespräch mit dem Ausbilder

    31:53 Hilfe, mein Ausbilder ist krank!

    32:57 Kann ich das Plädoyer vorbereiten?

    35:10 Tipp: Schau‘ dir vorher eine Hauptverhandlung an!

    36:39 Was ziehe ich an?

    41:21 Was packe ich in die Tasche?

    44:12 Wie viel früher sollte ich da sein?

    45:22 Vorstellung bei der/dem Strafrichter/in?

    50:03 Vorstellung bei dem/der Angeklagten?

    50:57 Wie finde ich den Saal?

    51:36 Verabschiedung

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    # 96 Berufungsrecht 3 (Zweckmäßigkeitserwägungen, praktischer Aufgabenteil)

    14.04.2026 | 1 Std. 26 Min.
    Berufungsrecht die Dritte! Nach Folge 1 (Grundlagen und Zulässigkeit) und 2 (Begründetheit der Berufung) hier nun die abschließende dritte Folge zu den berufungstypischen Zweckmäßigkeitserwägungen und zur Erstellung des Schriftsatzentwurfs. Wir hoffen: Mit dieser Folgenreihe zum Berufungsrecht wird Eure Bearbeitung in der Korrektur nicht ABGEÄNDERT oder gar AUFGEHOBEN, sondern vielmehr fachliche Anwürfe jedweder Art ZURÜCKGEWIESEN (wenn nicht gar bereits VERWORFEN). Der/die Kundige merkt: Der Satz gerade eben enthielt Anspielungen, die voll zu goutieren Euch nach dem Hören dieser Folge nicht schwer fallen sollte! Daneben werden viele berufungstypische Fragestellungen angesprochen, die in den vorherigen Folgen keinen Platz fanden oder dort nur angerissen werden konnten (die Timecodes am Ende der Shownotes geben Euch einen Überblick). Sonst noch was? Ja: Hier findet Ihr das in der Folge besprochene Kurzskript zur Berufung, das auch Schriftsatzmuster enthält. Ein bisschen Wasser müssen wir aber in den Wein gießen: Christoph klingt in dieser remote aufgenommenen Folge aufgrund eines improvisierten Aufnahmesettings blecherner als gewohnt (redet aber - hoffentlich - kein Blech). Viel Spaß beim Hören!

    Kapitelmarken:

    00:00 Einleitung

    03:49 Zweckmäßigkeit allgemein / Berufungseinlegung, § 519 ZPO

    10:04 Verschlechterungsverbot, § 528 ZPO

    13:39 Allgemeines zur Berufungsbegründung, § 520 ZPO

    16:49 Berufungsanträge, § 520 III 2 Nr. 1 ZPO

    23:37 „Aufhebung und Zurückverweisung“, § 538 II ZPO

    29:39 Nebenanträge und Antrag auf einstweilige Einstellung der Vollstreckung, §§ 719, 707 ZPO

    36:25 Antrag auf Vollstreckbarerklärung des unangefochtenen Teils, § 537 ZPO

    40:43 Bezeichnung der Parteirollen

    43:23 Anträge des Berufungsbeklagten

    45:20 Bezeichnung der Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit, § 520 III 2 Nr. 2 ZPO

    51:25 Bezeichnung Konkreter Anhaltspunkte, die Richtigkeits-/Vollständigkeitszweifel begründen, § 520 III 2 Nr. 3 ZPO

    53:51 Bezeichnung von Noven und deren Zulassungsgründe, § 520 III 2 Nr. 4 ZPO

    55:05 Praktischer Aufgabenteil: Berufungsbegründung

    59:16 PKH und Berufung

    01:03:55 Klageänderung, Aufrechnung, Widerklage, § 533 ZPO

    01:08:53 Tatbestandsberichtigungsantrag

    01:11:35 Anschlussberufung, § 524 ZPO

    01:19:57 Praktischer Aufgabenteil: Berufungserwiderung und Anschlussberufung

    01:23:40 Fazit

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    # 95 Die Einziehungsklage

    31.03.2026 | 1 Std. 19 Min.
    Wie heißt es gleich so schön zum Bereicherungsrecht?-"Im Dreipersonenverhältnis verbietet sich jede schematische Betrachtungsweise.“ Anders bei der Einziehungsklage, wo die schematische Betrachtungsweise nicht nur erlaubt, sondern geboten ist! Anna Henrichs und Richard Ademmer, beide Richter und AG-Leitende, sorgen mit ihrer zweiten Folge zum Recht der Forderungspfändung, dass Ihr im Bermuda-Dreieck zwischen Zwangsvollstreckungsgläubiger, Zwangsvollstreckungsschuldner und Drittschuldner nicht die Orientierung verliert, sondern am Ende nachvollziehen könnt, weshalb die Einziehungsklage für das LJPA so - nun ja - anziehend ist, gehen doch hier Zwangsvollstreckungsrecht (Wirksamkeit des PfÜB!), allgemeines Zivilprozessrecht (Prozessführungsbefugnis, Streitverkündung!) und allgemeines Schuldrecht (der ganze Rest!) eine glückliche Verbindung ein. Und apropos glücklich: Viel Spaß beim Hören!

    Kapitelmarken:

    00:00 Begrüßung

    03:30 Die Konstellation der Einziehungsklage

    10:42 Statthaftigkeit: Normale Leistungsklage

    12:06 Zuständigkeit

    15:40 Prozessführungsbefugnis

    19:16 Rechtschutzbedürfnis

    25:49 Muss der Gläubiger dem Schuldner den Streit verkünden nach § 841 ZPO?

    28:12 Besonderheiten im Urteil, wenn der Streit verkündet wird

    30:44 Begründetheit: Obersatz

    32:34 Die Einziehungsberechtigung

    42:53 Das Bestehen der Forderung

    47:50 Eigene Einwendungen des Drittschuldners gegen den Gläubiger

    51:09 Schutzvorschriften und Einwendungen des Drittschuldners im Verhältnis zum Schuldner nach §§ 404 ff BGB

    01:04:41 Schutzvorschrift § 836 ZPO

    01:07:00 Einwendungen gegen die titulierte Forderung?

    01:09:15 Schadensersatzklage nach § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO

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    # 94 Alles rund um den PfÜB

    24.03.2026 | 1 Std. 23 Min.
    Wie formuliert gleich § 883 Abs. 1 ZPO in prosaischer Schlichtheit? „Hat der Schuldner eine bewegliche Sache oder eine Menge beweglicher Sachen herauszugeben, so sind sie von dem Gerichtsvollzieher ihm wegzunehmen und dem Gläubiger zu übergeben.“ Das versteht jeder. Aber: Wie funktioniert das eigentlich, wenn es nicht um bewegliche Sachen, sondern um Forderungen geht? Die sind zwar - in der Diktion der ZPO - immerhin auch „beweglich“ nämlich „bewegliches Vermögen“. Aber: Wie nimmt man eine Forderung weg? Und wer tut das? Antworten hierauf findet man in den §§ 828 ff. ZPO, die weit weniger verständlich sind als § 883 Abs. 1 ZPO. Wie gut, dass Anna Henrichs und Richard Ademmer, beide Richter und AG-Leitende, sich in Fortsetzung unserer Reihe zum Zwangsvollstreckungsrecht dem „PfÜB“ widmen, dem Pfändung- und Überweisungsbeschluss. Dessen Voraussetzungen und Wirkungen werden von den beiden liebevoll seziert und in das beliebte Schema „Römisch I. bis V.“ (RefPod-Folge # 49!) eingepasst. Zugleich wird so der Boden bereitet für die Einziehungsklage, in der vieles von dem in dieser Folge Besprochene gerade NICHT geprüft wird. Und nicht vergessen: „A" kommt vor „I“! Hä? Viel Spaß beim Hören!

    Kapitelmarken:

    00:00 Begrüßung und Einleitung

    01:50 Prüfungsschema I-V

    05:40 Konstellation Gläubiger - Schuldner - Drittschuldner

    13:30 Funktionelle Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts, § 828 Abs. 1 ZPO

    17:35 Antrag auf Erlass des PfÜB

    25:25 Zug-um-Zug Verurteilung, § 765

    28:22 örtliche Zuständigkeit , § 828 Abs. 2 ZPO

    30:20 Arrestatorium und Inhibitorium, § 829 Abs. 1 ZPO

    37:34 Zustellung an den Drittschuldner ist Wirksamkeitsvoraussetzung, § 829 Abs. 3

    39:41 Unpfändbare Forderungen, § 811 ZPO

    42:30 Abtretungsverbot = Unpfändbarkeit? § 851 ZPO

    49:38 Anhörung des Schuldners? Nein, § 834 ZPO

    51:44 Wirkungen der Pfändung

    56:32 Auskunftspflicht des Drittschuldners nach § 840 ZPO

    01:01:29 Der Überweisungsbeschluss

    01:04:18 Wirkungen der Überweisung

    01:15:10 Rechtsbehelfe gegen den PfÜB

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Der offizielle Podcast der Justiz NRW zum Jura-Referendariat. Produziert vom OLG Hamm. Wie schreibe ich ein Urteil und wer soll sich eigentlich diese ganzen Formalia merken? Warum vergehen 5 Stunden während einer Klausur immer viel schneller als im echten Leben? Was mache ich, wenn ich mal wieder überhaupt keine Lust aufs Lernen habe? Und was war noch mal dieses materielle Recht? Diese und viele weitere Fragen behandelt RefPod – der Podcast zum Jura-Referendariat. Hier tauscht sich Christian Walz, Richter und AG-Leiter, mit AG-Leiterinnen und -Leitern, Expertinnen und Experten aus der Praxis sowie Referendarinnen und Referendaren über alle möglichen Themen rund um das Referendariat aus. Neue Folgen erscheinen (meistens) dienstags. RefPod ist ein Angebot der Justiz NRW, produziert vom OLG Hamm. Disclaimer: Der Podcast beinhaltet ausschließlich persönliche Ansichten der Podcasterinnen und Podcaster und insbesondere keine offiziellen Standpunkte der Justizprüfungsämter. http://www.refpod.de http://www.instagram.com/ref.pod/ E-Mail: [email protected]
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Generated: 5/2/2026 - 7:01:14 AM