Berufungsrecht die Zweite! Nach ihrem Einstieg in der vergangenen Woche werfen sich Christian Walz und Christoph Spielmann, beide Richter und AG-Leiter, nun mitten hinein ins Getümmel der Begründetheitsprüfung und stoßen dort auf DIE beiden zentralen Normen des Berufungsrechts - § 529 Abs. 1 ZPO und § 531 Abs. 2 ZPO, die von den beiden liebevoll seziert und in den Klausurkontext eingeordnet werden. Was ist der Unterschied zwischen tatbestandlichen Feststellungen und solchen nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO? Wann sind die ersteren bindend und wann die letzteren? Wann darf ich in der Berufungsinstanz neu vortragen und wie war das gleich mit der erstmaligen Ausübung von Gestaltungsrechten? Wir sind uns sicher: Diese Folge weckt keine „Vollständigkeits- und Richtigkeitszweifel“ (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 1 ZPO!), sondern verschafft Euch einen mehr als profunden Eindruck über das Herzstück einer Berufungsklausur.
Das Zusatzmaterial (Schemata, Beispiele, Schriftsätze) zur Berufungsreihe, das wir anlässlich dieser Folge mit weiteren Beispielen ausgebaut haben, findet ihr hier.
Es folgt noch eine finale Folge 3, aber erst einmal: Viel Spaß beim Hören!
Kapitelmarken:
00:00 Einleitung
01:56 Obersatz und Schema
05:22 Verfahrensfehler
09:57 Zulässigkeit der Klage
13:42 Begründetheit der Klage
16:33 Beweiskraft des Tatbestandes, § 314 ZPO
20:55 Grds. Bindung an erstinstanzliche Feststellungen, § 529 I Nr. 1 1. Hs. ZPO
27:01 Ausnahmsweise keine Bindung bei Vollständigkeits-/Richtigkeitszweifeln, § 529 I Nr. 1 2. Hs. ZPO
36:00 Verfahrensfehler bei Tatsachenfeststellung
45:00 Verstoß gegen § 286 ZPO
50:38 Tatbestandsberichtigungsantrag, § 320 ZPO
59:30 Novenrecht, § 531 ZPO
01:16:43 Unstreitiger Vortrag
01:25:32 Die 4 Berufungstöpfe!
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