#25.10 One Big Beautiful Bill Act – Tax aspects and implications for German taxpayers
In this TAXpod episode, we speak with Dirk Suringa, partner and Co-Head of Tax at renowned US law firm Covington in Washington D.C., about the tax implications of the One Big Beautiful Bill Act. The comprehensive US tax package brings far-reaching changes not only for American companies – German clients with US connections, both in inbound and outbound situations, are also affected.
Together, we shed light on the key tax changes introduced by the law and discuss the practical implications for German companies – particularly with regard to cross-border structures. Special focus is also on the now deleted Section 899, the so-called Revenge Tax, which was originally intended as a response to foreign “discriminatory” tax regimes – an issue that is known to have considerable relevance in connection with § 49 EStG and the “Register”-Cases in Germany. We also discuss the renaming and realignment of GILTI, which will now be known as Net CFC Tested Income (NCTI), and FDII, which is now called Foreign-Derived Deduction Eligible Income (FDDEI). Both concepts have been revised not only in terms of language but also in terms of structure, with implications for deductibility, foreign tax credit, and the overall tax attractiveness of cross-border business models.
An episode with a transatlantic focus, highly topical and practical – with one of the leading experts on international tax law in the US. Enjoy listening!
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#25.9 Gesetzliche Neuerungen bei der Außenprüfung
Welche Neuerungen gibt es bei der Außenprüfung? Darüber sprechen wir in dieser TAXpod-Episode mit Verfahrensrechtsexperte Michael Hendricks und diskutieren gemeinsam die Auswirkungen des sog. DAC 7 Umsetzungsgesetzes, das die Betriebsprüfung modernisieren und effizienter gestalten soll. Bereits im Dezember 2022 verabschiedet, sind dessen zentrale Vorschriften zu Beginn dieses Jahres nun wirksam geworden. Damit gilt für alle Prüfungsanordnungen nach dem 31.12.2024 bereits das neue Recht. Mit dabei ist auch wieder die unseren Hörern bereits vertraute Stimme von Christian Süß. Insbesondere beschäftigen wir uns mit den folgenden fünf Schwerpunktthemen und den dazugehörigen Fragen:
Prüfungsanordnung – Was gilt neuerdings in Bezug auf den Prüfungsbeginn und wie soll die Betriebsprüfung zusätzlich beschleunigt werden?
„Qualifizierte Mitwirkungsverlangen“ – Was hat es mit dem neuen Instrument mitsamt des Mitwirkungsverzögerungsgelds auf sich, das praktisch erstmals ab dem 1. Juli 2025 relevant werden kann? Wo liegt der Unterschied zum „einfachen Mitwirkungsverlangen“ und wie wirkt sich eine etwaige Anfechtung auf die Ablaufhemmung aus?
Prüfungsgrundsätze – Gibt es Möglichkeiten, sich aktiv vor drohenden finanziellen Sanktionen zu schützen, die ein Mitwirkungsverzögerungsgelds mit sich bringt?
Teilabschlussbescheid – Wie soll sich die steuerliche Außenprüfung zukünftig besser abschichten lassen?
Verjährung – Woran ist die Verjährungsfrist neuerdings geknüpft? Und was gilt bei Verhängung eines Mitwirkungsverzögerungsgelds oder der Anfechtung des qualifizierten Mitwirkungsverlangens durch den Steuerpflichtigen?
Es lässt sich also schon erahnen: Viele interessante Neuerungen mit teils erheblichen Konsequenzen für den Steuerpflichtigen. Und dazu eine Episode mit hohem Aktualitätsbezug. Viel Spaß beim Hören!
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45:26
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#25.8 April & Mai Briefing – 30 Min vom BFH
Wir starten mit IX R 32/23 und der Frage, ob die Umschaltklausel in § 20 Abs. 2 AStG auch dann greift, wenn die Betriebsstätte nur einem zu 30% an einer Personengesellschaft beteiligten Mitunternehmer vermittelt wird. Sodann streifen wir VIII R 32/21 zur Verzinsung von unionsrechtswidrig erhobener Quellensteuer und daraus resultierenden Erstattungsansprüchen beim BZSt. Anschließend beschäftigen wir uns mit zwei Urteilen, die jeweils den Betriebsstättenbegriff konturieren, nämlich I R 39/21 und I R 47/21. Mit I R 45/22 reißen wir an, in welchem Verhältnis § 1 Abs. 5 AStG zur Gewinnaufteilung zwischen Betriebsstätte und Stammhaus in erster Schicht steht.
Im AdV Beschluss II B 54/24 bestätigt der BFH (vorläufig), dass die Nachbehaltensfristen in §§ 5, 6 GrEStG durch die Reform 2021 nicht von 5 auf 10 Jahre verlängert wurden. Im Urteil III R 14/23 entscheidet der BFH, dass viele Verkäufe nach 6 Jahren Haltedauer nicht zwingend zum gewerblichen Grundstückshandel führen und erläutert, wann ausnahmsweise auch die persönliche Motivlage des Steuerpflichtigen relevant sein kann.
II R 50/22 zeigt anhand einer typischen Liechtensteiner Stiftungsstruktur, welche erbschaftsteuerlichen Konsequenzen betroffen sein können. In I R 19/21 beweist der BFH, dass die Volltransparenz vermögensverwaltender Personengesellschaften von ihm ernst genommen wird. IX R 14/24 beschäftigt sich erneut mit der bedeutsamen Frage, wem Erträge aus Nießbrauchsrechten bei Geschäftsanteilen zuzurechnen sind.
In IV R 21/22 geht es um die Probleme bei der Steuerermäßigung nach § 35 EStG bei einer unterjährigen Veräußerung von Mitunternehmerschaften. Schließlich klärt VIII B 33/24, ob der unentgeltliche Erwerb eigener Anteile durch den 100% Gesellschafter eine vGA darstellen kann.
Zum Abschluss folgt wie gwohnt noch ein Überblick über wichtige mündliche Verhandlungen des BFH aus den vergangenen zwei Monaten. Viel Spaß beim Hören!
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50:48
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#25.7 BFH: Erleichterungen bei der Zurechnung durch ausländische Familienstiftungen
Derzeit sind ausländische Familienstiftungen – sicher auch aufgrund der unsicheren Zeiten – besonders nachgefragt. Der Bundesfinanzhof hat nun die Planungssicherheit im Zusammenhang mit Stiftungen in seiner jüngsten Entscheidung IX R 32/22 deutlich erhöht: Demnach schließt nicht nur die Escape-Klausel § 15 Abs. 6 AStG über dessen Wortlaut hinaus auch im Fall von Familienstiftungen mit Sitz in Drittstaaten die Zurechnung nach § 15 Abs. 1 AStG aus, sodass ggf. künftig auch bisher kaum benutzte Stiftungsregime für deutsche Stifter relevant werden könnten. Auch klärt der Bundesfinanzhof in erfreulich deutlicher Weise die Voraussetzungen, unter denen das Vermögen i.S.v. § 15 Abs. 6 AStG dem Stifter rechtlich und tatsächlich entzogen ist.
Die Auswirkungen dieser BFH-Entscheidung diskutieren wir mit unseren beiden Hamburger Kollegen Ruben Rehr und Tim Maciejewski, die in Wissenschaft, Praxis und Lehre im Stiftungsrecht und Stiftungssteuerrecht zu Hause sind.
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33:59
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#25.6 U.S. Tariffs 2.0: Lageanalyse und Gestaltungspotentiale
Charles Crowley and Mark Segrist sind Partner einer der Top-Kanzleien für Zollrecht in den USA. Beide waren bereits zu unserer Zollrunde während der ersten Amtsperiode von President Trump im TAXpod.
Aktuell sieht alles deutlich drastischer und sogar dramatischer aus. Wir haben eine langjährige Beziehung zu Chuck und Mark. In dieser englischsprachigen Episode diskutieren wir mit ihnen gemeinsam, wie Mandanten sich verhalten sollten, wie sie ihre Lage analysieren können, wie sie ihre Lieferketten und ggfs. sogar Verrechnungspreisstrukturen ändern können und wie sie insgesamt ihre Abgabenlast durch Zölle senken können. Die Diskussion ist „on a moving target”. Aber die Prinzipien sind trotz schießender Rates gleich. Auch das Stimmungsbild der Mandanten von beiden kommt deutlich zum Vorschein.
Viel Spaß beim Hören mit diesen beiden Experten zu vermutlich einem der wichtigsten wirtschaftlichen Themen unserer Zeit.
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TAXpod ist zurück! Und mit ihm auch Jens und Goetz als bewährtes Moderatoren-Duo. Teils zu zweit, teils gemeinsam mit spannenden und hochkarätigen Gästen diskutieren die beiden regelmäßig wieder die volle Bandreite hochaktueller Themen rund um das Internationale Steuerrecht. Welche Entscheidungen sind kürzlich veröffentlich worden? Wie schaut‘s unter anderem aus mit Gesetzesreformen oder Verwaltungsäußerungen? Welche Entwicklungen auch außerhalb des Steuerrechts lassen sich beobachten? Und vor allem: Was gilt es dabei sowohl für Unternehmen als auch für Privatpersonen zu beachten? Von Wegzugsbesteuerung bis Grunderwerbsteuer, vom Corporate zum Privatier, von der Technikalie bis zu Grundsatzfrage – emotional und immer schonungslos offen gibt es bei TAXpod Steuerrecht in allen Facetten auf die Ohren. Und jetzt viel Spaß beim Hören!