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Sei doch nicht besteuert!

Fabian Walter & Christian Gebert
Sei doch nicht besteuert!
Neueste Episode

208 Episoden

  • Sei doch nicht besteuert!

    #208: Immobilien vermieten um Superreichensteuer zu umgehen - so geht‘s

    18.08.2026 | 50 Min.
    Vermietung von Immobilien als Steuersparmodell?

    Kann eine vermietete Immobilie Deine Einkommensteuer reduzieren und gleichzeitig Vermögensaufbau ermöglichen? In dieser Folge geht es um die wichtigsten steuerlichen Hebel bei Vermietungsimmobilien. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden nach § 21 EStG besteuert, Verluste können grundsätzlich mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden. Gleichzeitig können Immobilien im Privatvermögen nach Ablauf der zehnjährigen Frist grundsätzlich steuerfrei verkauft werden, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.

    Ein Schwerpunkt liegt auf der Abschreibung. Für begünstigte Neubauten ist nach § 7 Abs. 5a EStG eine degressive AfA von 5 Prozent vom jeweiligen Restbuchwert möglich. Zusätzlich kann unter den Voraussetzungen des § 7b EStG eine Sonderabschreibung von bis zu 5 Prozent jährlich für vier Jahre genutzt werden. Die Kostenobergrenze liegt bei 5.200 Euro je Quadratmeter, die maximale Bemessungsgrundlage bei 4.000 Euro je Quadratmeter. Auch bei gebrauchten Immobilien kann eine höhere Abschreibung möglich sein, wenn eine kürzere tatsächliche Restnutzungsdauer nachgewiesen wird. Der BFH hat mit Urteil vom 23.1.2024, IX R 14/23, bestätigt, dass dafür kein Bausubstanzgutachten zwingend erforderlich ist. Weitere Anforderungen konkretisieren unter anderem das FG Münster, 14 K 654/23 E, und das FG Hamburg, 3 K 60/23.

    Wichtig ist außerdem die Kaufpreisaufteilung zwischen Grund und Boden und Gebäude, denn nur der Gebäudeanteil ist abschreibbar. Vertragliche Aufteilungen sind grundsätzlich anzuerkennen, BFH vom 16.9.2015, IX R 12/14, solange sie die tatsächlichen Wertverhältnisse nicht grundlegend verfehlen, BFH vom 21.7.2020, IX R 26/19. Wie riskant künstliche Gestaltungen sein können, zeigt das OLG Brandenburg vom 13.5.2026, 5 U 37/25: Eine Aufteilung eines Kaufpreises von 1,95 Mio. Euro auf 1,05 Mio. Euro Grundstück und 900.000 Euro angebliche Kunstgegenstände wurde als Scheingeschäft beurteilt.

    Weitere Themen sind erhöhte Abschreibungen bei Denkmalimmobilien und Sanierungsgebieten nach §§ 7i und 7h EStG, grundsätzlich 8 Jahre mit jeweils 9 Prozent und anschließend 4 Jahre mit jeweils 7 Prozent, sowie die Fußstapfentheorie bei Erbschaften und Schenkungen nach § 11d EStDV. Bei Renovierungen ist entscheidend, ob sofort abzugsfähiger Erhaltungsaufwand oder Herstellungskosten vorliegen. Überschreiten Instandsetzungs und Modernisierungsmaßnahmen innerhalb von drei Jahren nach dem Kauf 15 Prozent der Gebäudeanschaffungskosten, entstehen grundsätzlich anschaffungsnahe Herstellungskosten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG.

    Auch Finanzierung und laufende Kosten spielen eine große Rolle: Schuldzinsen sind grundsätzlich Werbungskosten, Tilgungsleistungen dagegen nicht. Vorweggenommene Werbungskosten und Kosten während eines Leerstands können ebenfalls abziehbar sein, wenn eine konkrete und ernsthafte Vermietungsabsicht nachweisbar ist. Bei Ferienwohnungen ist das BFH Urteil vom 12.8.2025, IX R 23/24, relevant: Die Einkünfteerzielungsabsicht wird grundsätzlich angenommen, wenn die ortsübliche Vermietungszeit nicht um mindestens 25 Prozent unterschritten wird. Bei Auslandsimmobilien ist schließlich das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen entscheidend. Zusätzlich sind insbesondere § 32b EStG und bei Drittstaaten § 2a EStG zu beachten.

    Die zentrale Frage der Folge lautet: Wann ist eine vermietete Immobilie wirklich ein Steuersparmodell und wann bleibt sie trotz Steuervorteilen ein schlechtes Investment?

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  • Sei doch nicht besteuert!

    #207: Wolfgang Kubicki: Warum die Steuerreform keine ist

    12.08.2026 | 1 Std.
    Sieben Jahre lang hat er Hanno Berger verteidigt – den Mann, der zur Symbolfigur des größten Steuerskandals der deutschen Geschichte wurde. Jetzt äußert sich Wolfgang Kubicki zu genau den Gesetzen, die solche Fälle künftig härter bestrafen sollen. Bekannt ist er vor allem als FDP-Politiker und Bundestagsvizepräsident – weniger bekannt ist, dass er Diplom-Volkswirt und Rechtsanwalt mit Spezialgebiet Steuerrecht und Steuerstrafrecht ist und als Strafverteidiger in komplexen Wirtschafts- und Steuerstrafverfahren tätig war. In dieser Folge nutzen wir genau diese doppelte Perspektive für ein Gespräch, das tief in die aktuelle Steuerpolitik einsteigt.

    Zur Einkommensteuer fragen wir Kubicki nach seiner Einschätzung zur geplanten „Reform" von Finanzminister Lars Klingbeil: Der neue Superreichensteuersatz von 47 Prozent trifft künftig auch Unternehmen, während Steuertarif und Grundfreibetrag nur geringfügig angepasst werden und die kalte Progression unausgeglichen bleibt. Gleichzeitig steigen die Sozialversicherungsbeiträge weiter – mit der von der FDP selbst forcierten kapitalgedeckten Rente kommt ein zusätzlicher Beitrag von je einem Prozentpunkt für Arbeitgeber und Arbeitnehmer hinzu. Wir fragen ihn, ob er der ab 2028 geplanten Körperschaftsteuersenkung traut, ob das Gesetz überhaupt in dieser Form bestehen bleibt, ob die Regierung bis zur Wahl 2029 hält – und ob er glaubt, dass eine echte Gewerbesteuerreform in Deutschland jemals gelingen kann. Auch die Erhöhung der Umsatzsteuer als Alternative zur Einkommensteuerreform bringen wir ins Gespräch.

    Besonders spannend wird es bei der Erbschaftsteuer: Am 13. Oktober 2026 entscheidet das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsmäßigkeit der aktuellen Unternehmensbefreiung. Wir fragen Kubicki, wie er eine Erbschaftsteuer ausgestalten würde, sollte Karlsruhe die bestehende Regelung kippen. Danach wird es grundsätzlich: Welche Ausgaben würde er als Finanzminister streichen, und wie sieht seine Vision für ein leistungsfähiges und gleichzeitig finanzierbares Steuersystem aus?

    Zum Abschluss nehmen wir den Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität mit ihm auseinander – von der geplanten Abschaffung der Selbstanzeige über die Wiedereinführung des Verbrechenstatbestands für Steuerhinterziehung bis zur Pflicht zur elektronischen Kasse ab 100.000 Euro Umsatz. Als jemand, der Cum-Ex aus erster Reihe kennt, hat Kubicki eine klare Meinung dazu, warum das Steuerstrafrecht verschärft wird, während bei Cum-Cum bis heute kaum Ermittlungserfolge vorliegen.

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    #206: Hochsteuerland Deutschland? Der große Realitätscheck im OECD-Vergleich

    05.08.2026 | 45 Min.
    Nur Belgien nimmt seinen Bürgern mehr weg als Deutschland – mit einem Steuer- und Abgabenkeil von 49,3 Prozent für alleinstehende Durchschnittsverdiener liegt Deutschland laut aktuellem OECD-Vergleich auf Platz zwei von allen untersuchten Ländern. Dabei entfällt weniger als ein Drittel dieser Last tatsächlich auf Steuern – der Rest sind Sozialabgaben, bei denen die Arbeitnehmerseite mit 17,76 Prozentpunkten deutlich über dem OECD-Durchschnitt liegt. Zum Vergleich: Länder wie die Schweiz, Irland, Japan, Kanada, die USA oder Großbritannien kommen auf einen Abgabenkeil von nur rund 30 Prozent – und das sind alles keine Länder, die für soziale Kälte bekannt sind. Wir ordnen ein, warum diese Zahlen 2027 noch unvorteilhafter werden könnten, wenn die GKV-Beitragsbemessungsgrenze einmalig um 300 Euro monatlich auf voraussichtlich rund 6.400 Euro steigt.

    Bei Unternehmen zeigt sich ein ähnliches Bild: Mit rund 30 Prozent Körperschaft- und Gewerbesteuer liegt Deutschland deutlich über Ländern wie Ungarn, Bulgarien oder Zypern mit nur rund 10 Prozent – nur Japan und Malta besteuern Unternehmensgewinne noch stärker. Bei Vollausschüttung landet Deutschland bei einer Gesamtbelastung von etwa 48,6 Prozent, während Kanada, Dänemark und Großbritannien sogar auf 55 Prozent kommen. Seit der letzten großen Steuerreform 2008 hat sich strukturell wenig getan – wegen Schuldenbremse und Rentenfinanzierung ist laut unserer Einschätzung auch künftig keine große Reform in Sicht, trotz der ab 2028 geplanten Reduzierung der Körperschaftsteuer. Wir erklären außerdem, warum der reine Steuersatz nicht alles ist: Der in Deutschland bei der Gewerbesteuer ausgeschlossene Verlustrücktrag nach § 8 GewStG, die Hinzurechnungsvorschriften und die Frage, ob die eigentlich aufkommensneutral gedachte Grundsteuerreform de facto zur Steuererhöhung durch die Hintertür wird, spielen für die tatsächliche Belastung eine mindestens ebenso große Rolle.

    Ganz anders sieht es bei der Umsatzsteuer aus: Hier steht Deutschland mit seinem Regelsatz gut da – nur Malta und Luxemburg liegen in der EU noch niedriger. Wir rechnen vor, warum eine Anhebung um nur einen Prozentpunkt bereits 15 bis 16 Milliarden Euro Mehreinnahmen bringen würde, und warum die Politik trotzdem lieber an anderen Stellschrauben dreht. Zum Abschluss werfen wir einen Blick auf Spitzensteuersätze im internationalen Vergleich – angeführt von Japan – und erklären, warum auch dieser Wert wenig über die tatsächliche Belastung aussagt, wenn steuerfreie Immobilienverkäufe und Begünstigungen beim Unternehmensverkauf gegenläufig wirken. Unser Fazit: Bei der Steuerquote im Verhältnis zum BIP steht Deutschland international gar nicht so schlecht da – trotzdem sprechen wir uns für eine niedrigere Steuerbelastung aus und erklären, welche Effekte auf Investitionsbereitschaft, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung dahinterstecken.

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    #205: Porsche weg, Rolex weg: Wie ernst meint es der Staat mit Steuerkriminalität?

    28.07.2026 | 48 Min.
    15 Jahre Freiheitsstrafe kündigt die Bundesregierung für organisierte Steuerkriminalität an – dabei wird schon die aktuelle Höchststrafe von zehn Jahren kaum je ausgeschöpft. Cum-Ex-Schlüsselfigur Hanno Berger wurde 2022 vom LG Bonn wegen besonders schwerer Steuerhinterziehung zu acht Jahren verurteilt, die Staatsanwaltschaft hatte neun gefordert. Ein weiteres Urteil des LG Wiesbaden aus 2023 brachte acht Jahre und drei Monate. 2026 fasste das LG Bonn beide Urteile zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren zusammen – die höchste je verhängte Cum-Ex-Strafe. Ob eine höhere Strafandrohung an diesem Grundproblem etwas ändert, hinterfragen wir in dieser Folge kritisch – ebenso wie die frühere Chefermittlerin Anne Brorhilker, die der Justiz mit dem Vorwurf den Rücken kehrte, kleine Fälle würden verfolgt, große dagegen eingestellt.

    Wir gehen den 26-Punkte-Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität im Detail durch: Mit der geplanten Wiedereinführung des Verbrechenstatbestands für besonders schwere Steuerhinterziehung – Mindeststrafe ein Jahr, Höchstmaß 15 Jahre – wäre eine Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO künftig ausgeschlossen. Allein 2024 wurden auf diesem Weg 10.000 von 50.000 Strafverfahren beendet, oft mit einer Geldauflage, die für Betroffene günstiger ist als ein langer Prozess. Bei der Vermögensabschöpfung wird es konkret: „Der Porsche und die Rolex sind dann erstmal weg", kündigt Finanzminister Klingbeil an – tatsächlich versteigert der Zoll seit Ende 2023 bereits Gold- und Platin-Schallplatten, die bei Bushidos Ex-Manager Arafat Abou-Chaker gepfändet wurden.

    Auch das Thema Cum-Cum bekommt neuen Zündstoff: Ende 2023 waren laut Bundesfinanzministerium erst 81 Fälle rechtskräftig abgeschlossen, 253 Verdachtsfälle mit einem Volumen von rund 7,3 Milliarden Euro noch in Bearbeitung – zurückgeholt wurden bislang nur etwa 226 Millionen Euro, deutlich unter einem Prozent des geschätzten Schadens. Wir sprechen außerdem über die geplante Abschaffung der Straffreiheit bei Selbstanzeigen, das neue Gemeinsame Zentrum gegen Steuer- und Finanzkriminalität nach Vorbild des Terrorismus-Abwehrzentrums, sowie den Ausbau der Financial Intelligence Unit (FIU) – die bereits Mitte 2020 mit über 280.000 unbearbeiteten Verdachtsmeldungen zu kämpfen hatte und dafür scharf vom Bundesdatenschutzbeauftragten kritisiert wurde.

    Kontrovers wird's beim geplanten Datenanalysezentrum: KI-gestützte Risikobewertungen sollen Muster in Finanzdaten erkennen, Kritiker warnen aber vor intransparenten „Score-Werten" und einem Datensatz, der theoretisch auch gegen politische Gegner missbraucht werden könnte. Zum Abschluss ordnen wir praxisrelevante Neuerungen ein: die 15-jährige Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege, die Registrierkassenpflicht ab 100.000 Euro Umsatz und das elektronische Echtzeit-Meldesystem für die Umsatzsteuer, das ab 2027 auf der verpflichtenden E-Rechnung aufbaut.

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    #204: Steuererklärung Frist und Strafen bei Verspätung

    22.07.2026 | 53 Min.
    Wer als Angestellter Lohnsteuer zahlt, glaubt oft, mit der Steuererklärung nichts mehr zu tun zu haben. Ein Trugschluss: Nach § 46 Abs. 2 EStG greift die Pflichtveranlagung in zahlreichen Fällen – etwa bei Progressionseinkünften wie Kurzarbeiter- oder Elterngeld über 410 Euro, bei mehreren Arbeitgebern gleichzeitig, nach Eintragung von Freibeträgen oder nach Auflösung einer Ehe durch Tod oder Scheidung. Und selbst wer keinen dieser Tatbestände erfüllt, kann durch eine formlose Aufforderung des Finanzamts nach § 149 Abs. 1 S. 2 AO zur Abgabe verpflichtet werden – notfalls per öffentlicher Bekanntmachung.

    In dieser Folge klären wir, wer wirklich abgeben muss und was bei Verspätung droht: Der Verspätungszuschlag beträgt 0,25 % der festgesetzten Steuer, mindestens aber 25 Euro pro Monat, und kann bis zu 25.000 Euro erreichen. Dass das Finanzamt hier hart durchgreift, zeigt ein Urteil des Finanzgerichts Münster (4 K 2351/23), wonach eine Erstattung des Zuschlags nur bei gewichtigen Gründen infrage kommt. Wer trotz Zwangsgeld – im Extremfall ebenfalls bis zu 25.000 Euro – untätig bleibt, riskiert eine Schätzung durch das Finanzamt, die in der Regel zu Ungunsten des Steuerpflichtigen ausfällt und strafrechtliche Konsequenzen nicht ausschließt.

    Spannend wird's bei der freiwilligen Seite: Wer nicht zur Abgabe verpflichtet ist, kann über die Antragsveranlagung noch bis zum Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist eine Erklärung einreichen – die Steuererklärung für 2025 also theoretisch noch bis Ende 2029. Und ab Juli 2026 wird vieles einfacher: Mit der „Ein-Klick-Steuererklärung" über die App „MeinELSTER+" erstellt die Finanzverwaltung für rund 11,5 Millionen ledige, kinderlose Arbeitnehmer und Rentner ohne weitere Einkünfte automatisch einen vollständigen Erklärungsvorschlag inklusive Bescheid-Vorschau – Kinder, Vermietung oder Selbstständigkeit bleiben vorerst außen vor.

    Zum Schluss geht's um bares Geld: Der Werbungskosten-Pauschbetrag von aktuell 1.230 Euro (bald 1.430 Euro) ist automatisch drin, die Homeoffice-Pauschale bringt bis zu 1.260 Euro auch ohne eigenes Arbeitszimmer, und die Entfernungspauschale von 0,38 Euro je Kilometer gilt auch fürs Fahrrad. Wir erklären den Unterschied zwischen Erstausbildung (begrenzt auf 6.000 Euro Sonderausgaben) und Zweitausbildung (unbegrenzt als Werbungskosten absetzbar), zeigen, wie haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen bis zu 5.200 Euro Steuerersparnis bringen können, und warum Kosten für künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung absetzbar sind, Leihmutterschaft dagegen nicht. Zum Abschluss: Warum sich die rechtzeitige Verlustbescheinigung der Bank bis zum 15. November lohnt, wenn Aktienverluste mit Gewinnen verrechnet werden sollen.

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Über Sei doch nicht besteuert!
Fabian Walter, alias "Steuerfabi" und Steuerberater Christian Gebert, gehören zweifellos zu den Steuerexperten des Landes. Fabian begeistert seit Jahren Millionen Menschen über die sozialen Netzwerke mit steuerlichen Inhalten. Christian ist Steuerberater und geschäftsführender Gesellschafter bei steuerberaten.de, der Steuerkanzlei für digitale Unternehmen. In dem Podcastformat "Sei doch nicht besteuert!", besprechen und diskutieren Fabian und Christian aktuelle steuerliche Themen. Langweilig wird es trotzdem nicht. Du hast Fragen oder Anmerkungen zu dem Podcast? Dann schreib uns gerne eine E-Mail an: podcast@steuerversum.de
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Generated: 8/22/2026 - 5:07:37 PM