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- Über 50 Prozent Grenzsteuersatz durch Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuerüberhang – das trifft künftig nicht nur Spitzenverdiener, sondern auch die über 440.000 Personengesellschaften in Deutschland, viele davon wichtige Familienunternehmen. Denn während Kapitalgesellschaften ihre Gewinne bei Thesaurierung nur mit rund 30 Prozent versteuern, hängt die Steuerlast bei Personengesellschaften direkt vom persönlichen Steuersatz der Gesellschafter ab. In dieser Folge zeigen wir, wie das Optionsmodell nach § 1a KStG diesen Nachteil auflöst, ohne dass Unternehmen ihre Rechtsform wechseln müssen.
Seit dem Veranlagungszeitraum 2022 können sich Personenhandelsgesellschaften auf Antrag vollständig wie Körperschaften besteuern lassen – seit dem Wachstumschancengesetz 2024 gilt das auch für GbRs, nur Einzelunternehmer bleiben außen vor. Gesellschaftsrechtlich ändert sich dabei nichts: Die Haftung bleibt unbeschränkt, der Gesellschaftsvertrag flexibel, eine notarielle Beurkundung der Anteilsübertragung entfällt weiterhin. Steuerlich dagegen ändert sich einiges – wir gehen die wichtigsten Vorteile durch: Bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer entfällt die 25-Prozent-Mindestbeteiligungsquote für die Betriebsvermögensbegünstigung, und beim Eintritt neuer Gesellschafter droht anders als bei der GmbH kein Aufgeld nach § 7 Abs. 8 ErbStG. Bei der Grunderwerbsteuer bleibt die optierende Gesellschaft nach § 5 GrEStG weiterhin als Personengesellschaft privilegiert – Grundstücksübertragungen können also grunderwerbsteuerfrei erfolgen, solange nicht innerhalb der Sperrfrist nach § 5 Abs. 3 GrEStG optiert wird.
Besonders spannend wird's bei der Nutzung von Anlaufverlusten: Wer eine Immobilie zunächst über eine GbR erwirbt, kann Sanierungsverluste auf privater Ebene nutzen und erst wechseln, sobald das Objekt Cashflow generiert – ein Modell, das auch für Startups mit hohen Anfangsverlusten interessant sein kann. Wir diskutieren außerdem, ob die GbR künftig sogar als Alternative zur klassischen GmbH-Holding taugt, etwa gemeinsam mit dem Ehepartner, und wie § 8b KStG dabei greift.
Ganz ohne Haken ist das Modell aber nicht: Die Option gilt steuerlich als fiktiver Formwechsel nach § 25 UmwStG, verbunden mit einer siebenjährigen Sperrfrist nach § 22 UmwStG bei Veräußerung der Beteiligung. Notwendiges Sonderbetriebsvermögen wie ein Betriebsgrundstück im Eigentum eines Gesellschafters muss mit übertragen werden, und die Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist danach nicht mehr möglich. Der Antrag selbst muss spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres gestellt werden – für 2027 also noch bis zum 30. November 2026, mit einem Gesellschafterbeschluss von mindestens 75 Prozent der abgegebenen Stimmen. Zum Abschluss werfen wir einen Blick auf die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG als schlankere Alternative ohne fiktiven Formwechsel, bei der thesaurierte Gewinne nur mit 28,25 Prozent besteuert werden.
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Du hast Fragen oder Anmerkungen zum Podcast? Dann schreib uns gerne eine E-Mail an: podcast@steuerversum.de - Die Vermögensteuer klingt für viele nach der einfachen Lösung für den klammen Bundeshaushalt: Das Modell der Linken soll theoretisch 147 Milliarden Euro einbringen, die Zucman-Steuer immerhin 17 Milliarden. Fabian und Christian rechnen in dieser Folge nach, was von diesen Zahlen realistisch übrig bleibt, wenn Vermögende auf höhere Steuern reagieren. Sie schauen auf die Erfahrungen aus der Schweiz, Norwegen und Spanien, auf Frankreichs neue Luxussteuer für Holdings und klären die Bewertungsfrage, an der die deutsche Vermögensteuer 1997 letztlich gescheitert ist. Außerdem: Stimmt es eigentlich, dass Reiche in Deutschland kaum Steuern zahlen. Und haben wir mit Grundsteuer und Erbschaftsteuer nicht längst eine Art Vermögensteuer?
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Du hast Fragen oder Anmerkungen zum Podcast? Dann schreib uns gerne eine E-Mail an: podcast@steuerversum.de - Dominik Wellmann, Global Head of Tax and Customs bei der Mercedes-Benz Group, spricht mit Fabian und Christian über die Steuerwelt eines DAX-Konzerns. Er erklärt, welche Rolle seine Abteilung bei Vorstandsentscheidungen spielt, warum die geplante Abschaffung der strafbefreienden Selbstanzeige aus seiner Sicht problematisch wäre und wie stark die Gewerbesteuer durch Hinzurechnungen bei großen Unternehmen ins Gewicht fällt. Im internationalen Vergleich ordnet er ein, wo Deutschland steuerlich steht und wo andere Länder bei Digitalisierung und E-Invoicing bereits weiter sind. Außerdem geht es um die Folgen der US-Zollpolitik für den Automobilexport, die Belastung durch Körperschaftsteuer und Sozialabgaben sowie um konkrete KI-Anwendungsfälle in der Steuerabteilung von Mercedes.
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Du hast Fragen oder Anmerkungen zum Podcast? Dann schreib uns gerne eine E-Mail an: podcast@steuerversum.de - Vermietung von Immobilien als Steuersparmodell?
Kann eine vermietete Immobilie Deine Einkommensteuer reduzieren und gleichzeitig Vermögensaufbau ermöglichen? In dieser Folge geht es um die wichtigsten steuerlichen Hebel bei Vermietungsimmobilien. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden nach § 21 EStG besteuert, Verluste können grundsätzlich mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden. Gleichzeitig können Immobilien im Privatvermögen nach Ablauf der zehnjährigen Frist grundsätzlich steuerfrei verkauft werden, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.
Ein Schwerpunkt liegt auf der Abschreibung. Für begünstigte Neubauten ist nach § 7 Abs. 5a EStG eine degressive AfA von 5 Prozent vom jeweiligen Restbuchwert möglich. Zusätzlich kann unter den Voraussetzungen des § 7b EStG eine Sonderabschreibung von bis zu 5 Prozent jährlich für vier Jahre genutzt werden. Die Kostenobergrenze liegt bei 5.200 Euro je Quadratmeter, die maximale Bemessungsgrundlage bei 4.000 Euro je Quadratmeter. Auch bei gebrauchten Immobilien kann eine höhere Abschreibung möglich sein, wenn eine kürzere tatsächliche Restnutzungsdauer nachgewiesen wird. Der BFH hat mit Urteil vom 23.1.2024, IX R 14/23, bestätigt, dass dafür kein Bausubstanzgutachten zwingend erforderlich ist. Weitere Anforderungen konkretisieren unter anderem das FG Münster, 14 K 654/23 E, und das FG Hamburg, 3 K 60/23.
Wichtig ist außerdem die Kaufpreisaufteilung zwischen Grund und Boden und Gebäude, denn nur der Gebäudeanteil ist abschreibbar. Vertragliche Aufteilungen sind grundsätzlich anzuerkennen, BFH vom 16.9.2015, IX R 12/14, solange sie die tatsächlichen Wertverhältnisse nicht grundlegend verfehlen, BFH vom 21.7.2020, IX R 26/19. Wie riskant künstliche Gestaltungen sein können, zeigt das OLG Brandenburg vom 13.5.2026, 5 U 37/25: Eine Aufteilung eines Kaufpreises von 1,95 Mio. Euro auf 1,05 Mio. Euro Grundstück und 900.000 Euro angebliche Kunstgegenstände wurde als Scheingeschäft beurteilt.
Weitere Themen sind erhöhte Abschreibungen bei Denkmalimmobilien und Sanierungsgebieten nach §§ 7i und 7h EStG, grundsätzlich 8 Jahre mit jeweils 9 Prozent und anschließend 4 Jahre mit jeweils 7 Prozent, sowie die Fußstapfentheorie bei Erbschaften und Schenkungen nach § 11d EStDV. Bei Renovierungen ist entscheidend, ob sofort abzugsfähiger Erhaltungsaufwand oder Herstellungskosten vorliegen. Überschreiten Instandsetzungs und Modernisierungsmaßnahmen innerhalb von drei Jahren nach dem Kauf 15 Prozent der Gebäudeanschaffungskosten, entstehen grundsätzlich anschaffungsnahe Herstellungskosten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG.
Auch Finanzierung und laufende Kosten spielen eine große Rolle: Schuldzinsen sind grundsätzlich Werbungskosten, Tilgungsleistungen dagegen nicht. Vorweggenommene Werbungskosten und Kosten während eines Leerstands können ebenfalls abziehbar sein, wenn eine konkrete und ernsthafte Vermietungsabsicht nachweisbar ist. Bei Ferienwohnungen ist das BFH Urteil vom 12.8.2025, IX R 23/24, relevant: Die Einkünfteerzielungsabsicht wird grundsätzlich angenommen, wenn die ortsübliche Vermietungszeit nicht um mindestens 25 Prozent unterschritten wird. Bei Auslandsimmobilien ist schließlich das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen entscheidend. Zusätzlich sind insbesondere § 32b EStG und bei Drittstaaten § 2a EStG zu beachten.
Die zentrale Frage der Folge lautet: Wann ist eine vermietete Immobilie wirklich ein Steuersparmodell und wann bleibt sie trotz Steuervorteilen ein schlechtes Investment?
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Du hast Fragen oder Anmerkungen zum Podcast? Dann schreib uns gerne eine E-Mail an: podcast@steuerversum.de - Sieben Jahre lang hat er Hanno Berger verteidigt – den Mann, der zur Symbolfigur des größten Steuerskandals der deutschen Geschichte wurde. Jetzt äußert sich Wolfgang Kubicki zu genau den Gesetzen, die solche Fälle künftig härter bestrafen sollen. Bekannt ist er vor allem als FDP-Politiker und Bundestagsvizepräsident – weniger bekannt ist, dass er Diplom-Volkswirt und Rechtsanwalt mit Spezialgebiet Steuerrecht und Steuerstrafrecht ist und als Strafverteidiger in komplexen Wirtschafts- und Steuerstrafverfahren tätig war. In dieser Folge nutzen wir genau diese doppelte Perspektive für ein Gespräch, das tief in die aktuelle Steuerpolitik einsteigt.
Zur Einkommensteuer fragen wir Kubicki nach seiner Einschätzung zur geplanten „Reform" von Finanzminister Lars Klingbeil: Der neue Superreichensteuersatz von 47 Prozent trifft künftig auch Unternehmen, während Steuertarif und Grundfreibetrag nur geringfügig angepasst werden und die kalte Progression unausgeglichen bleibt. Gleichzeitig steigen die Sozialversicherungsbeiträge weiter – mit der von der FDP selbst forcierten kapitalgedeckten Rente kommt ein zusätzlicher Beitrag von je einem Prozentpunkt für Arbeitgeber und Arbeitnehmer hinzu. Wir fragen ihn, ob er der ab 2028 geplanten Körperschaftsteuersenkung traut, ob das Gesetz überhaupt in dieser Form bestehen bleibt, ob die Regierung bis zur Wahl 2029 hält – und ob er glaubt, dass eine echte Gewerbesteuerreform in Deutschland jemals gelingen kann. Auch die Erhöhung der Umsatzsteuer als Alternative zur Einkommensteuerreform bringen wir ins Gespräch.
Besonders spannend wird es bei der Erbschaftsteuer: Am 13. Oktober 2026 entscheidet das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsmäßigkeit der aktuellen Unternehmensbefreiung. Wir fragen Kubicki, wie er eine Erbschaftsteuer ausgestalten würde, sollte Karlsruhe die bestehende Regelung kippen. Danach wird es grundsätzlich: Welche Ausgaben würde er als Finanzminister streichen, und wie sieht seine Vision für ein leistungsfähiges und gleichzeitig finanzierbares Steuersystem aus?
Zum Abschluss nehmen wir den Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität mit ihm auseinander – von der geplanten Abschaffung der Selbstanzeige über die Wiedereinführung des Verbrechenstatbestands für Steuerhinterziehung bis zur Pflicht zur elektronischen Kasse ab 100.000 Euro Umsatz. Als jemand, der Cum-Ex aus erster Reihe kennt, hat Kubicki eine klare Meinung dazu, warum das Steuerstrafrecht verschärft wird, während bei Cum-Cum bis heute kaum Ermittlungserfolge vorliegen.
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Über Sei doch nicht besteuert!
Fabian Walter, alias "Steuerfabi" und Steuerberater Christian Gebert, gehören zweifellos zu den Steuerexperten des Landes.
Fabian begeistert seit Jahren Millionen Menschen über die sozialen Netzwerke mit steuerlichen Inhalten.
Christian ist Steuerberater und geschäftsführender Gesellschafter bei steuerberaten.de, der Steuerkanzlei für digitale Unternehmen.
In dem Podcastformat "Sei doch nicht besteuert!", besprechen und diskutieren Fabian und Christian aktuelle steuerliche Themen.
Langweilig wird es trotzdem nicht.
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