Heute geht es um häufige Fragen zum betrieblichen Eingliederungsmanagement, wie zum Beispiel:
Ab wann ist der Arbeitgeber verpflichtet, ein BEM anzubieten (6‑Wochen‑Schwelle innerhalb von 12 Monaten)?
Ist die Teilnahme am BEM verpflichtend – und wie funktioniert die (widerrufliche) Einwilligung?
Welche Pflichtangaben muss das Einladungsschreiben enthalten (Ziele, Freiwilligkeit, Datenschutz, Beteiligte, Widerspruchsrechte)?
Wer nimmt am BEM teil – und kann der Arbeitnehmer einzelnen Beteiligten (z. B. Betriebsarzt, Betriebsrat, SBV) widersprechen? Darf er eine Vertrauensperson hinzuziehen?
Darf der Arbeitgeber das BEM einseitig abbrechen – und wann gilt der Prozess als „abgeschlossen“?
Was gilt, wenn vor Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung kein (erforderliches) BEM durchgeführt wurde?
Welche datenschutzrechtlichen Anforderungen gelten im BEM – insbesondere für Gesundheitsdaten und gesonderte Einwilligungen?
Muss der Arbeitgeber ein erneutes BEM anbieten, wenn innerhalb eines Jahres nach Abschluss wieder mehr als sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit auftreten?
Welche typischen Maßnahmen können aus einem BEM resultieren (z. B. Arbeitsplatzanpassung, Umsetzung, stufenweise Wiedereingliederung, Reha‑Leistungen)?
Welche rechtlichen Folgen hat ein fehlerhaftes Einladungsschreiben oder ein formfehlerhaft eingeleitetes BEM im späteren Kündigungsschutzprozess?
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.11.2021 – 2 AZR 138/21,
Leitsatz: Der Arbeitgeber hat grundsätzlich ein neuerliches BEM durchzuführen, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres nach Abschluss eines BEM erneut länger als sechs Wochen durchgängig oder wiederholt arbeitsunfähig erkrankt war.
Podcast:
1. FAQ zur Kündigungsschutzklage
Artikel:
1. personenbedingte Kündigung
2. Kündigung und Kündigungsschutz
3. BEM- Was ist das?
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