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Arbeitsrecht einfach erklärt - Rechtsanwalt Andreas Martin | Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt Andreas Martin | Fachanwalt für Arbeitsrecht
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  • Arbeitsrecht einfach erklärt - Rechtsanwalt Andreas Martin | Fachanwalt für Arbeitsrecht

    BAG: mein Chef ist ein „unterbelichteter Frauen- und Ausländerhasser“.

    27.06.2026 | 23 Min.
    In dieser Folge geht es um eine langjährig beschäftigte Angestellte, die sich massiv gemobbt und wegen Herkunft und Geschlecht diskriminiert fühlte.

    Sie reagiert mit sehr scharfen E‑Mails an Vorstand und Kollegen, spricht von „Guerilla-Aktionen“, „Ausländer- und Frauenfeindlichkeit“ und bezeichnet ihren Vorgesetzten als „unterbelichteten Frauen- und Ausländerhasser“.

    Der Arbeitgeber kündigt verhaltensbedingt – und es beginnt ein jahrelanger Streit durch alle Instanzen um die Frage: Wo endet zulässige Meinungsäußerung und wo beginnt kündigungsrelevante Beleidigung bzw. Schmähkritik?
    Das Bundesarbeitsgericht hebt die Entscheidung des LAG auf, weil dieses die Meinungsfreiheit der Arbeitnehmerin verkannt und ihre Äußerungen zu schnell als Schmähkritik bzw. unzulässige Tatsachenbehauptungen eingestuft hat.

    Im Zentrum steht damit die Abwägung zwischen arbeitsvertraglicher Rücksichtnahmepflicht und Art. 5 GG im Rahmen einer verhaltensbedingten Kündigung.
    (BAG, Urteil vom 05.12.2019 – 2 AZR 240/19, „Verhaltensbedingte Kündigung – Meinungsfreiheit – Schmähkritik“)

    Podcast:
    1. ⁠⁠Kündigung wegen Beleidigung

    Artikel:
    1. ⁠⁠ ⁠⁠⁠⁠Kündigung wegen Beleidigung⁠
    2. ⁠⁠⁠⁠Kündigung und Kündigungsschutz⁠⁠⁠⁠
    3. ⁠⁠⁠⁠Lexikon der Kündigungsgründe⁠

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  • Arbeitsrecht einfach erklärt - Rechtsanwalt Andreas Martin | Fachanwalt für Arbeitsrecht

    Videoüberwachung im Betrieb: LAG Hamm spricht 15.000 € Entschädigung zu

    20.06.2026 | 19 Min.
    Das Landesarbeitsgericht Hamm hat einem Produktionsmitarbeiter 15.000 € Geldentschädigung wegen unzulässiger Videoüberwachung im Betrieb zugesprochen (LAG Hamm, Urteil vom 28.05.2025 – 18 SLa 959/24). Die Arbeitgeberin hatte in ihrer nicht öffentlich zugänglichen Produktionshalle, im Lager und in den Büroräumen insgesamt 34 Kameras installiert, die nahezu die gesamte Arbeitsfläche in HD-Qualität rund um die Uhr erfassten (LAG Hamm, Urteil vom 28.05.2025 – 18 SLa 959/24). Der Kläger wurde über einen Zeitraum von 22 Monaten während seiner täglichen Arbeit faktisch dauerhaft überwacht; Rückzugsmöglichkeiten innerhalb der Halle gab es nicht, und die Bilder konnten auch „live“ eingesehen werden (LAG Hamm, Urteil vom 28.05.2025 – 18 SLa 959/24). Die vom Arbeitgeber angeführten Zwecke – Diebstahls- und Vandalismusprävention, Arbeitssicherheit, Auswertung von Unfällen, Kontrolle von Maschinenausfällen und Nachweis der ordnungsgemäßen Verladung – genügten dem Gericht weder in der Konkretisierung noch in der Verhältnismäßigkeit, zumal mildere Mittel zur Verfügung standen (LAG Hamm, Urteil vom 28.05.2025 – 18 SLa 959/24). Auch eine Klausel im Arbeitsvertrag zur Datenverarbeitung wertete das LAG nicht als wirksame, freiwillige Einwilligung in eine derart umfassende Mitarbeiterüberwachung (LAG Hamm, Urteil vom 28.05.2025 – 18 SLa 959/24). Aufgrund der Dauer, Intensität und Fortführung der Überwachung trotz ausdrücklichen Widerspruchs des Arbeitnehmers erkannte das Gericht einen besonders schweren Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und damit einen Anspruch auf Geldentschädigung nach §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1, 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB an (LAG Hamm, Urteil vom 28.05.2025 – 18 SLa 959/24). Der Unterlassungsanspruch scheiterte allein daran, dass das Arbeitsverhältnis bereits beendet war und daher keine Wiederholungsgefahr mehr bestand (LAG Hamm, Urteil vom 28.05.2025 – 18 SLa 959/24).

    ähnliche Podcastfolgen:
    1. BAG: Entschädigung wegen Datenschutzverstoß

    Artikel:
    1. ⁠⁠ ⁠Datenschutz für Beendigung des Arbeitsverhältnisses⁠

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  • Arbeitsrecht einfach erklärt - Rechtsanwalt Andreas Martin | Fachanwalt für Arbeitsrecht

    3 von 3: Entschädigung, Zwischenzeugnis und Bundeswehrwerbung

    13.06.2026 | 18 Min.
    Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 28.05.2026 – 42 Ca 3438/26
    Das Arbeitsgericht Berlin hat die AGG-Klage einer nicht-binären Person abgewiesen. Das Gericht ließ offen, ob überhaupt eine Benachteiligung vorlag, weil es die Bewerbung als rechtsmissbräuchlich ansah. Nach Auffassung des Gerichts ging es der klagenden Person nicht um die Erlangung der Stelle, sondern ausschließlich um die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen.
    Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 04.03.2026 – 5 SLa 495/25 (Vorinstanz: Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 26.08.2025 – 13 Ca 1569/25)
    Das Landesarbeitsgericht Köln hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer ein qualifiziertes Zwischenzeugnis verlangen kann, wenn er sich beruflich neu orientieren möchte. Er muss dabei weder konkrete Bewerbungen noch ein bereits bestehendes Stellenangebot nachweisen. Der bloße Wunsch, sich intern oder extern bewerben zu wollen, kann als triftiger Grund für ein Zwischenzeugnis ausreichen.
    Arbeitsgericht München, Urteil vom 20.05.2026 – 4 Ca 15395/25
    Ein als Kriegsdienstverweigerer anerkannter Straßenbahnfahrer wollte aus Gewissensgründen keine mit Bundeswehr-Werbung beklebte Tram fahren. Das Arbeitsgericht München gab jedoch dem Arbeitgeber Recht und entschied, dass der Fahrer grundsätzlich hierzu verpflichtet ist. Der Eingriff in die Gewissensfreiheit sei im konkreten Fall gering und müsse hinter den organisatorischen Interessen des Arbeitgebers zurücktreten.

    Podcastfolgen:
    1. FAQ - Arbeitszeugnis

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    Kündigung in Probezeit: „Sie werden übernommen.“

    06.06.2026 | 19 Min.
    LAG Düsseldorf , Urteil vom 14.01.2025, Aktenzeichen:
    3 SLa 317/24

    - Wartezeit und Probezeit / Unterschiede
    - Ausnutzung der Wartezeit bis zum letzten Tag
    - Prokurist sagt Übernahme zu

    Podcastfolgen:
    1. Probezeit und Kündigung
    2. BAG: zu lange Probezeit bei Befristung

    Artikel:
    1. ⁠⁠ ⁠⁠⁠Kündigung - Informationen⁠
    2. ⁠Probezeit und Wartezeit⁠

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  • Arbeitsrecht einfach erklärt - Rechtsanwalt Andreas Martin | Fachanwalt für Arbeitsrecht

    BAG und der nachlässige Zugführer

    30.05.2026 | 19 Min.
    Bundesarbeitsgericht,
    Urteil vom 20. Juni 2024 – 2 AZR 134/23 –

    Das BAG entscheidet, dass die personenbedingte Kündigung eines Triebfahrzeugführers wegen Entzugs der Zusatzbescheinigungen zur Fahrberechtigung unwirksam ist, wenn der Arbeitgeber nicht darlegt, dass der Arbeitnehmer diese in absehbarer Zeit nicht wieder erlangen kann.
    Allein das Fehlen der Zusatzbescheinigungen im Kündigungszeitpunkt reicht für eine sozial gerechtfertigte Kündigung nicht aus. Zugleich verneint das BAG einen Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung, weil der Arbeitgeber die Zusatzbescheinigungen hier ermessensgerecht entzogen hatte und der Kläger damit rechtlich nicht mehr als Triebfahrzeugführer einsetzbar war.

    Kurz-Sachverhalt (Stichpunkte)
    Triebfahrzeugführer mit Führerschein (EBA) + Zusatzbescheinigungen des Arbeitgebers (Rangierverkehr und Personenverkehr).
    2019: Überfahren eines Halt-Signals, Ermahnung.
    16.03.2021: erneuter Vorfall am Hauptsignal, sicherheitsrelevanter Pflichtverstoß, widersprüchliche Angaben des Lokführers.
    und 25.03.2021: mehrere Fehler in Simulatorfahrten (u.a. zu schnell, Haltsignal überfahren, Verfahrensverstöße).

    Arbeitgeber entzieht Zusatzbescheinigungen; EBA verlangt Nachschulung, danach Zweifel an der Eignung behördlich ausgeräumt.
    Arbeitgeber kündigt personenbedingt und verweigert Lohn; Kündigung unwirksam, aber kein Annahmeverzug wegen fehlender Fahrberechtigung.

    Podcast:
    1. Kündigung per Einschreiben
    2. ⁠FAQ - Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer⁠

    Artikel:
    1. ⁠⁠ ⁠⁠⁠⁠personenbedingte Kündigung
    2. ⁠⁠⁠⁠Kündigung und Kündigungsschutz⁠⁠⁠⁠
    3. ⁠⁠⁠⁠Abfindung -was man wissen sollte!⁠⁠⁠⁠

    Homepage:
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