Im Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 19.02.2026 (9 Ta 319/25) ging es um die Zwangsvollstreckung eines Vergleichs über die Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses mit der Note „sehr gut“.
Die Arbeitgeberin hatte zwar ein Zeugnis erteilt, dieses aber weder auf ihrem Geschäftspapier noch mit Briefkopf erstellt.
Das LAG stellt klar, dass ein Arbeitszeugnis die im Geschäftsleben üblichen Mindestanforderungen erfüllen muss, wozu jedenfalls ein ordnungsgemäßer Briefkopf mit Name und Anschrift des Arbeitgebers und – bei Verwendung im Geschäftsverkehr – die Erteilung auf Firmenbogen gehört.
Ein formlos erteiltes Zeugnis erfüllt den titulierten Zeugnisanspruch daher nicht.
Die Beweislast für die Erfüllung des Anspruchs trägt der Arbeitgeber, der das ordnungsgemäße Zeugnis erstellen, zur Abholung bereithalten und den Arbeitnehmer hierüber informieren muss.
Da dies nicht geschehen war, bestätigte das LAG Hamm das vom Arbeitsgericht festgesetzte Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro.
Artikel:
1. Zeugnis- wie lange hat der Arbeitgeber Zeit?
2. Vorlage / Muster: einfaches Zeugnis
Podcastfolgen:
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