Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 19.08.2025Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Ausbildungskosten und gezahltem Gehalt.Der Beklagte wurde zum 01.04.2022 als Brandmeisteranwärter eingestellt.Gleichzeitig wurde eine Fortbildungsvereinbarung geschlossen. Darin verpflichtete sich der Arbeitgeber, die Kosten (ca. 16.000 EUR) sowie das Gehalt während der Ausbildung (ca. 72.500 EUR) zu übernehmen.Zugleich enthielt die Vereinbarung Rückzahlungsklauseln (§ 4 und § 5), wonach der Arbeitnehmer die Fortbildungskosten sowie die während der Ausbildung gezahlte Vergütung anteilig erstatten sollte, wenn er innerhalb von 36 Monaten nach Ausbildungsende „aus vom Arbeitnehmer zu vertretenden Gründen“ ausschied.Rückzahlungsklauseln sind nur zulässig, wenn sie zwischen den Gründen der Beendigung differenzieren.Problematisch ist der Begriff „Vertretenmüssen“. Er kannim engeren Sinn (§ 276 BGB) = Vorsatz oder Fahrlässigkeit bedeuten, oderim weiteren Sinn = jede Ursache aus der Sphäre des Arbeitnehmers umfassen.Da beide Auslegungen möglich sind, greift die Unklarheitenregel (§ 305c Abs. 2 BGB) zu Lasten des Arbeitgebers.ähnliche Podcastfolgen:1. Arbeit ohne Lohn2. Letzter Lohn nach Kündigung und Fälligkeit3. BAG und LohnabrechnungArtikel:1. Arbeitslohn steht aus2. Arbeitstage pro Monat3. Lohnabrechnung in elektronischer FormHomepage:Rechtsanwalt Andreas Martin - Arbeitsrecht in MarzahnAnwalt Arbeitsrecht in Berlin Prenzlauer Berg / Pankow 🎙️ Podcast von Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht 📍 Storkower Straße 139 b, 10407 Berlin📧
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