Bundesarbeitsgericht,
Urteil vom 20. Juni 2024 – 2 AZR 134/23 –
Das BAG entscheidet, dass die personenbedingte Kündigung eines Triebfahrzeugführers wegen Entzugs der Zusatzbescheinigungen zur Fahrberechtigung unwirksam ist, wenn der Arbeitgeber nicht darlegt, dass der Arbeitnehmer diese in absehbarer Zeit nicht wieder erlangen kann.
Allein das Fehlen der Zusatzbescheinigungen im Kündigungszeitpunkt reicht für eine sozial gerechtfertigte Kündigung nicht aus. Zugleich verneint das BAG einen Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung, weil der Arbeitgeber die Zusatzbescheinigungen hier ermessensgerecht entzogen hatte und der Kläger damit rechtlich nicht mehr als Triebfahrzeugführer einsetzbar war.
Kurz-Sachverhalt (Stichpunkte)
Triebfahrzeugführer mit Führerschein (EBA) + Zusatzbescheinigungen des Arbeitgebers (Rangierverkehr und Personenverkehr).
2019: Überfahren eines Halt-Signals, Ermahnung.
16.03.2021: erneuter Vorfall am Hauptsignal, sicherheitsrelevanter Pflichtverstoß, widersprüchliche Angaben des Lokführers.
und 25.03.2021: mehrere Fehler in Simulatorfahrten (u.a. zu schnell, Haltsignal überfahren, Verfahrensverstöße).
Arbeitgeber entzieht Zusatzbescheinigungen; EBA verlangt Nachschulung, danach Zweifel an der Eignung behördlich ausgeräumt.
Arbeitgeber kündigt personenbedingt und verweigert Lohn; Kündigung unwirksam, aber kein Annahmeverzug wegen fehlender Fahrberechtigung.
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