Das Landesarbeitsgericht Hamm hat einem Produktionsmitarbeiter 15.000 € Geldentschädigung wegen unzulässiger Videoüberwachung im Betrieb zugesprochen (LAG Hamm, Urteil vom 28.05.2025 – 18 SLa 959/24). Die Arbeitgeberin hatte in ihrer nicht öffentlich zugänglichen Produktionshalle, im Lager und in den Büroräumen insgesamt 34 Kameras installiert, die nahezu die gesamte Arbeitsfläche in HD-Qualität rund um die Uhr erfassten (LAG Hamm, Urteil vom 28.05.2025 – 18 SLa 959/24). Der Kläger wurde über einen Zeitraum von 22 Monaten während seiner täglichen Arbeit faktisch dauerhaft überwacht; Rückzugsmöglichkeiten innerhalb der Halle gab es nicht, und die Bilder konnten auch „live“ eingesehen werden (LAG Hamm, Urteil vom 28.05.2025 – 18 SLa 959/24). Die vom Arbeitgeber angeführten Zwecke – Diebstahls- und Vandalismusprävention, Arbeitssicherheit, Auswertung von Unfällen, Kontrolle von Maschinenausfällen und Nachweis der ordnungsgemäßen Verladung – genügten dem Gericht weder in der Konkretisierung noch in der Verhältnismäßigkeit, zumal mildere Mittel zur Verfügung standen (LAG Hamm, Urteil vom 28.05.2025 – 18 SLa 959/24). Auch eine Klausel im Arbeitsvertrag zur Datenverarbeitung wertete das LAG nicht als wirksame, freiwillige Einwilligung in eine derart umfassende Mitarbeiterüberwachung (LAG Hamm, Urteil vom 28.05.2025 – 18 SLa 959/24). Aufgrund der Dauer, Intensität und Fortführung der Überwachung trotz ausdrücklichen Widerspruchs des Arbeitnehmers erkannte das Gericht einen besonders schweren Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und damit einen Anspruch auf Geldentschädigung nach §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1, 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB an (LAG Hamm, Urteil vom 28.05.2025 – 18 SLa 959/24). Der Unterlassungsanspruch scheiterte allein daran, dass das Arbeitsverhältnis bereits beendet war und daher keine Wiederholungsgefahr mehr bestand (LAG Hamm, Urteil vom 28.05.2025 – 18 SLa 959/24).
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