Die Frage, wann das Beisichführen eines gefährlichen Werkzeugs vorliegt, ist einer der populärsten Probleme bei den Vermögensdelikten. Über die Regelbeispiele zu § 113 StGB und § 114 StGB kann sie sich aber auch bei den Widerstandsdelikten in abgewandelter Form stellen. Obwohl die Rechtsprechung traditionell einen objektiv-abstrakten Ansatz vertritt, der auf die objektiv gefährliche Beschaffenheit des Gegenstandes abstellt, hat der 4. Senat des BGH das Merkmal bei (sogar) Verwenden eines Kraftfahrzeugs nun erneut verneint.
RA Dr. Marc Reiß, Dezernatsleiter Strafrecht, Repetitor in den Kursen der AS-Zentrale in Münster und Dozent im K1-Klausurenkurs, führt Euch durch die Entscheidung des 4. Senats und ordnet sie in den Gesamtkontext des Streits ein.
Der heutigen Folge liegt zugrunde BGH, Beschluss v.22.05.2025 – 4 StR 74/25, BeckRS 2025, 17086. Eine ausführliche Besprechung der Entscheidung findest Du in der nächsten Ausgabe der RÜ, Heft 06/2026.
Der 4. Senat hatte schon einmal für einen PKW das Merkmal des gefährlichen Werkzeugs abgelehnt, dabei ginge es aber um einen versuchten Diebstahl, diese Entscheidung findest Du in RÜ 2024, 83.
Einen weiteren Fall zu Fragen der Widerstandsdelikte findest Du ebenfalls in der nächsten Ausgabe.
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